Prüfung von Stiftungen und Vereinen in der Region Valencia: wann sie Pflicht ist

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Auf einen BlickEine Stiftung muss ihren Jahresabschluss prüfen lassen, wenn sie zum Abschlussstichtag mindestens zwei der in ihrem Gesetz festgelegten Umstände erfüllt: bei staatlichen Stiftungen eine Bilanzsumme über 2.400.000 €, Erträge über 2.400.000 € oder mehr als 50 Arbeitnehmer (Art. 25.5 Gesetz 50/2002); bei valencianischen Stiftungen fügt das Gesetz 8/1998 vier weitere Fälle hinzu (Art. 21.6). Als gemeinnützig anerkannte Vereine werden geprüft, wenn sie ihren Jahresabschluss nach dem Normalschema aufstellen müssen (Art. 5.4 RD 1740/2003). Und jede Organisation, die in einem Geschäftsjahr mehr als 600.000 € an Subventionen erhält, ist prüfungspflichtig (Zusatzbestimmung 2 RLAC).

Stiftungsräte und Vereinsvorstände in der Provinz Alicante fragen sich häufig, ob sie geprüft werden müssen. Hier ordnen wir die zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung geltenden Vorschriften. Für Genossenschaften lesen Sie unseren Leitfaden zur Prüfung von Genossenschaften in der Region Valencia.

Zuerst: staatliche oder valencianische Stiftung?

Das Gesetz 8/1998 über Stiftungen der Region Valencia gilt für Stiftungen, die ihre Tätigkeit laut Satzung hauptsächlich in der Region Valencia ausüben (Art. 1). Stiftungen, die im gesamten Staatsgebiet oder hauptsächlich in mehr als einer autonomen Gemeinschaft tätig sind, werden im Register der Stiftungen in staatlicher Zuständigkeit eingetragen und unterliegen dem Gesetz 50/2002 (Art. 36.1).

Stiftungen in staatlicher Zuständigkeit (Gesetz 50/2002)

Art. 25.5 schreibt die Prüfung für Stiftungen vor, die zum Abschlussstichtag mindestens zwei der folgenden Umstände erfüllen: Bilanzsumme über 2.400.000 €; Erträge aus der eigenen Tätigkeit zuzüglich gegebenenfalls der Umsatzerlöse aus wirtschaftlicher Tätigkeit über 2.400.000 €; und durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmer. Eine Änderung der Lage wirkt sich nur aus, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt, außer im ersten Geschäftsjahr nach Gründung oder Verschmelzung (Art. 25.6).

Die Verordnung über Stiftungen in staatlicher Zuständigkeit (RD 1337/2005) ergänzt:

  • Soll der Jahresabschluss geprüft werden, wird er innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag aufgestellt (Art. 28.1).
  • Der Stiftungsrat (patronato) bestellt den Abschlussprüfer, bei der Pflicht- wie bei der freiwilligen Prüfung, vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres (Art. 31.1).
  • Unterlässt er dies trotz Verpflichtung, kann der Leiter des Stiftungsregisters ihn auf Antrag der Stiftungsaufsicht (protectorado) oder eines Mitglieds des Stiftungsrats bestellen (Art. 31.2).

Der Stiftungsrat stellt den Jahresabschluss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dem Abschlussstichtag fest und legt ihn innerhalb der folgenden zehn Werktage der Stiftungsaufsicht vor, gegebenenfalls mit dem Bestätigungsvermerk (Art. 25.2 und 25.7 Gesetz 50/2002).

Stiftungen der Region Valencia (Gesetz 8/1998)

Art. 21.6 übernimmt dieselben drei Grenzen und fügt vier Umstände hinzu. Die Pflicht entsteht, wenn mindestens zwei von allen diesen Umständen vorliegen:

  • Von den Begünstigten erhobene Entgelte über 50 % der Gesamterträge des Geschäftsjahres.
  • Verträge mit Mitgliedern des Stiftungsrats nach Art. 22.8 über 15 % der Gesamtaufwendungen des Geschäftsjahres.
  • Beteiligungen an Handelsgesellschaften über 50 % des Gesamtwerts des Vermögens.
  • Veräußerungen oder Belastungen von Vermögensgegenständen und Rechten im Geschäftsjahr über 50 % des Gesamtwerts des Vermögens.

Eine Prüfung ist außerdem erforderlich, wenn der Stiftungsrat oder die Stiftungsaufsicht Umstände von besonderer Schwere im Zusammenhang mit dem Vermögen feststellen; der Bericht muss angeben, welche Umstände den Anlass geben. Auch hier gilt die Regel der zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre (Art. 21.7).

Der Jahresabschluss wird innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dem Abschlussstichtag festgestellt (Art. 21.3) und innerhalb der folgenden zehn Werktage der Stiftungsaufsicht der Generalitat vorgelegt, mit einer Bescheinigung über den Beschluss und gegebenenfalls dem Bestätigungsvermerk (Art. 21.8). Die Durchführungsverordnung ist das Dekret 68/2011 vom 27. Mai des Consell (DOCV Nr. 6534 vom 02.06.2011). Das Gesetz 3/2026 vom 29. Juni der Generalitat hat beide Texte geändert, nicht jedoch Art. 21. Für Stiftungen des öffentlichen Sektors der Generalitat gelten eigene Regeln zu Finanzkontrolle und Prüfung (Art. 35.3).

Organisation Wann sie geprüft werden muss Norm
Stiftung in staatlicher Zuständigkeit Zwei von drei: Bilanzsumme > 2.400.000 €, Erträge > 2.400.000 €, mehr als 50 Arbeitnehmer Art. 25.5 Gesetz 50/2002
Stiftung der Region Valencia Zwei der sieben Umstände des Art. 21.6 oder besondere Schwere in Bezug auf das Vermögen Art. 21.6 Gesetz 8/1998
Als gemeinnützig anerkannter Verein Wenn der Jahresabschluss nach dem Normalschema aufzustellen ist Art. 5.4 RD 1740/2003
Jede zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtete Organisation Öffentliche Subventionen oder Beihilfen von insgesamt mehr als 600.000 € in einem Geschäftsjahr Zusatzbestimmung 2 RLAC

Als gemeinnützig anerkannte Vereine

Das Organgesetz 1/2002 verweist für die Prüfungsfälle auf die Verordnung (Art. 34.1). Das RD 1740/2003 verpflichtet gemeinnützige Organisationen zur Prüfung, wenn sie ihren Jahresabschluss nach dem Normalschema aufstellen müssen; der Bericht wird den Mitgliedern vor der Versammlung, die den Jahresabschluss feststellt, zur Verfügung gestellt (Art. 5.4). Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht werden innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt (Art. 5.1).

Die Anpassungsvorschriften des allgemeinen spanischen Rechnungslegungsplans (PGC) für Organisationen ohne Erwerbszweck erlauben eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang, wenn zwei der folgenden Grenzen nicht überschritten werden: 4.000.000 € Bilanzsumme, 8.000.000 € Erträge und 50 Arbeitnehmer (Norm 3 zur Aufstellung des Jahresabschlusses). Klären Sie mit Ihrem Abschlussprüfer, wie sich dies auf Ihren Verein auswirkt.

Das Gesetz 14/2008 über Vereine der Region Valencia regelt die Erklärung des öffentlichen Interesses auf regionaler Ebene; einen eigenen Prüfungsfall haben wir darin nicht gefunden, es empfiehlt sich aber, die Satzung und die Förderbedingungen der Beihilfen zu prüfen.

Subventionen über 600.000 € und weitere Fälle

Nach der Zusatzbestimmung 2 der Durchführungsverordnung zum spanischen Abschlussprüfungsgesetz (RLAC) lassen Organisationen jeder Rechtsform, die einen Jahresabschluss aufstellen müssen und in einem Geschäftsjahr öffentliche Subventionen oder Beihilfen bzw. Mittel aus EU-Fonds von insgesamt mehr als 600.000 € erhalten, dieses Geschäftsjahr sowie die Geschäftsjahre prüfen, in denen sie die geförderten Vorhaben oder Investitionen durchführen. Wir erläutern dies im Leitfaden zur Pflichtprüfung bei Subventionen über 600.000 €.

Die Zusatzbestimmung 3 RLAC sieht einen ähnlichen Fall für Verträge mit dem öffentlichen Sektor vor, und die Zusatzbestimmung 1 knüpft die größenabhängige Prüfung an Art. 263.2 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC), den wir im Leitfaden zu den Schwellenwerten der Pflichtprüfung behandeln. Wie dieses Kriterium mit den eigenen Regelungen für Stiftungen und Vereine zusammenwirkt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Verwechseln Sie diese Prüfung nicht mit dem Bericht zum Verwendungsnachweis einer bestimmten Subvention, der ein anderer Auftrag ist: Wir behandeln ihn im Beitrag zum Verwendungsnachweis und in unserer Leistung Prüfung von Subventionen.

Welcher Rechnungslegungsplan gilt

Die Vorschriften des RD 1491/2011 sind für Stiftungen in staatlicher Zuständigkeit und gemeinnützige Vereine verbindlich (Art. 3.1). Wer in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der Grenzen von 4.000.000 €, 8.000.000 € und 50 Arbeitnehmern nicht überschreitet, kann den PGC für KMU (PGC PYMES) mit seinen Anpassungen anwenden (Art. 6.1). Das Spanische Institut für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (ICAC), die nationale Prüferaufsicht, genehmigte am 26.03.2013 die Rechnungslegungspläne für Organisationen ohne Erwerbszweck und für kleine und mittlere Organisationen ohne Erwerbszweck. Für valencianische Stiftungen verweist das Gesetz 8/1998 auf die für diese Organisationen geltenden Rechnungslegungsvorschriften (Art. 21.4).

Häufige Fragen

Was passiert, wenn wir die Grenzen nur in einem Jahr überschreiten?

Für sich genommen nichts: Beide Gesetze verlangen, dass die Lage in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren besteht, außer im ersten Geschäftsjahr.

Muss ein kleiner Verein mit einer großen Subvention geprüft werden?

Ja, wenn er einen Jahresabschluss aufstellen muss und in einem Geschäftsjahr öffentliche Subventionen oder Beihilfen von insgesamt mehr als 600.000 € erhält (Zusatzbestimmung 2 RLAC), unabhängig von seiner Größe.

Wer bestellt den Abschlussprüfer?

Bei staatlichen Stiftungen der Stiftungsrat (Art. 31.1 RD 1337/2005). Bei gemeinnützigen Vereinen enthält die Bescheinigung über den Beschluss der Versammlung, die den Jahresabschluss feststellt, gegebenenfalls die Bestellung der Abschlussprüfer (Art. 5.1 RD 1740/2003).

Amtliche Quellen

Wenn Ihr Stiftungsrat oder Vereinsvorstand wissen möchte, ob die Organisation in diesem Geschäftsjahr geprüft werden muss, können wir dies anhand Ihrer Satzung und Ihrer Zahlen klären. Erfahren Sie mehr über unsere Leistung Prüfung des Jahresabschlusses und unsere Arbeit als Abschlussprüfer in Alicante und in Valencia. Kontaktieren Sie unser Team, und wir prüfen Ihren Fall.

Beitrag des Fachteams von Controlaudit. Aktualisiert am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine fachliche Beratung zu Ihrem konkreten Fall.

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