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Wir ermitteln den Wert Ihres Unternehmens, eines Geschäftsbetriebs oder von Geschäftsanteilen mit einer anerkannten Methodik, überprüften Annahmen und einem Bericht, der gegenüber Gesellschaftern, Käufern oder Gerichten vertreten werden kann.
✓Geprüft vom Prüferteam von Controlaudit · Im ROAC unter Nr. S1604 eingetragene Prüfungsgesellschaft · Aktualisiert am 13.10.2026
Ein Unternehmen zu bewerten heißt nicht, eine Formel anzuwenden. Es heißt zu schätzen, was ein Geschäftsbetrieb zu einem bestimmten Stichtag und für einen bestimmten Zweck wert ist, ausgehend von seiner Fähigkeit, Cashflow zu erwirtschaften, von seinem Risiko und davon, was der Markt für vergleichbare Unternehmen zahlt. Das Ergebnis ist eine begründete Wertbandbreite mit den zugrunde liegenden Annahmen, die zum Verhandeln, zum Entscheiden oder zum Nachweis des Werts gegenüber Dritten dient.
Controlaudit erstellt unabhängige und objektive Bewertungen von Gesellschaften, Geschäftsbetrieben und betrieblichen Vermögenswerten. Ausgangspunkt sind realistische Finanzplanungen, die wir mit der Geschäftsleitung analysieren oder entwickeln, um die Übereinstimmung zwischen Geschäftsstrategie und wirtschaftlichen Szenarien sicherzustellen. Darauf wenden wir die in der Berufspraxis anerkanntesten Methoden an, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Discounted-Cashflow-Verfahren, das wir mit Multiplikatoren börsennotierter Unternehmen und vergleichbarer Transaktionen plausibilisieren. Wenn die Art des Geschäfts es nahelegt, etwa bei vermögensverwaltenden Gesellschaften oder bei wiederkehrenden Verlusten, verwenden wir auch substanzwertorientierte Verfahren.
Eine Bewertung ist nützlich, wenn sie der Überprüfung durch Dritte standhält: durch den Käufer, den widersprechenden Gesellschafter, die Verwaltung oder das Gericht. Deshalb dokumentieren wir die Quellen, erläutern jede Annahme und legen Sensitivitätsanalysen vor, die zeigen, wie sich der Wert ändert, wenn sich die wesentlichen Parameter ändern.
Es gibt keine einheitliche Vorschrift, die regelt, wie ein Unternehmen zu bewerten ist, aber mehrere Gesetze verlangen in bestimmten Fällen den beizulegenden Zeitwert und die Mitwirkung eines unabhängigen Sachverständigen.
Beim Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern bestimmt Art. 353 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes, dass die Geschäftsanteile oder Aktien, wenn sich Gesellschaft und Gesellschafter nicht über den beizulegenden Zeitwert oder darüber einigen, wer und wie zu bewerten hat, von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet werden, den der Handelsregisterführer (registrador mercantil) am Sitz der Gesellschaft bestellt. Sind die Aktien an einem amtlichen Sekundärmarkt notiert, entspricht der Abfindungswert dem durchschnittlichen Börsenkurs des letzten Quartals. Nach Art. 354 kann der Sachverständige von der Gesellschaft alle Informationen verlangen, die er für zweckmäßig hält, und muss seinen Bericht spätestens zwei Monate nach seiner Bestellung erstellen, ihn notariell zustellen lassen und eine Abschrift beim Handelsregister hinterlegen. Art. 355 bestimmt, dass seine Vergütung von der Gesellschaft getragen wird, mit einer Sonderregel für Ausschlussfälle.
Die gesetzlichen Austrittsgründe sind unter anderem in Art. 346 (zum Beispiel Ersetzung oder wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstands oder Verlängerung der Gesellschaftsdauer) und in Art. 348 bis (fehlende Gewinnausschüttung unter den dort festgelegten Voraussetzungen) geregelt. Die Gründe für den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung regelt Art. 350.
Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne satzungsmäßige Regelung gilt, wenn die Übertragung entgeltlich, aber kein Kauf ist, oder unentgeltlich erfolgt und sich die Parteien nicht auf den Preis einigen, nach Art. 107.2.d) als beizulegender Zeitwert derjenige, den ein von den Geschäftsführern bestellter unabhängiger Sachverständiger feststellt, der nicht der Abschlussprüfer der Gesellschaft ist.
In Rechtsstreitigkeiten wird die Bewertung als Sachverständigengutachten nach der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) vorgelegt (siehe Sachverständigengutachten). Sind wir Abschlussprüfer der Gesellschaft, prüfen wir vor der Annahme jeder Bewertung die Ausschlussgründe nach dem Gesetz 22/2015, dem spanischen Abschlussprüfungsgesetz (Art. 14 bis 16), und nehmen keine Aufträge an, die unsere Unabhängigkeit gefährden.
| Sachverhalt | Vorschrift | Was es bedeutet |
|---|---|---|
| Austritt eines Gesellschafters ohne Einigung über den Wert | Art. 346, 348 bis und 353 LSC | Beizulegender Zeitwert, festgestellt von einem vom Handelsregisterführer bestellten unabhängigen Sachverständigen. |
| Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Art. 350, 353 und 355 LSC | Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen; die Gesellschaft kann den anteiligen Betrag seines Honorars von der Abfindung abziehen. |
| Bericht des unabhängigen Sachverständigen | Art. 354 LSC | Zugang zu den Informationen der Gesellschaft und Bericht innerhalb von höchstens zwei Monaten nach der Bestellung, notariell zugestellt. |
| Unentgeltliche oder nicht kaufweise Übertragung von SL-Anteilen | Art. 107.2.d) LSC | Ohne Einigung beizulegender Zeitwert, festgestellt von einem unabhängigen Sachverständigen, der nicht der Abschlussprüfer der Gesellschaft ist. |
| Streitiger Wert in einem Prozess | Art. 335 ff. Zivilprozessordnung | Die Bewertung wird als Sachverständigengutachten vorgelegt; der Sachverständige kann in der Verhandlung aussagen. |
Prognose der freien Cashflows des Geschäftsbetriebs und Abzinsung mit einem risikoadäquaten Zinssatz, mit Endwert und Sensitivitätsanalyse der wesentlichen Parameter.
Abgleich mit Multiplikatoren börsennotierter Unternehmen und vergleichbarer Transaktionen, bereinigt um Größe, Branche und Liquidität, als Haupt- oder Plausibilisierungsmethode.
Wert des Eigenkapitals nach Anpassung der Vermögenswerte und Schulden an den Marktwert, geeignet für vermögensverwaltende Gesellschaften, Holdinggesellschaften oder Gesellschaften in Liquidation.
Beizulegender Zeitwert bei Austritt oder Ausschluss von Gesellschaftern, Übertragung von Geschäftsanteilen, Verschmelzungen und Spaltungen (Umtauschverhältnis) sowie Einbringungen in andere Gesellschaften.
Nachfolgeplanung, Erbauseinandersetzung und Neuordnung des Gesellschafterkreises, mit einem Wert, den alle Familienmitglieder nachvollziehen können.
Belastbare Wertgutachten in Gerichts- oder Schiedsverfahren sowie bei Restrukturierungen oder dem Verkauf von Produktionseinheiten.
Wir legen fest, wofür der Wert benötigt wird, zu welchem Stichtag, was bewertet wird (Unternehmen, Geschäftsbetrieb, Beteiligung) und wer den Bericht verwenden wird. Unabhängigkeitsprüfung vor der Auftragsannahme.
Analyse der Abschlüsse der letzten Geschäftsjahre, Normalisierung der Ergebnisse und Gespräche mit der Geschäftsleitung über Markt, Kunden und Wettbewerb. Richtwert: 1 bis 2 Wochen.
Durchsicht oder gemeinsame Erstellung der Finanzplanung mit der Geschäftsleitung und Abgleich ihrer Annahmen mit Branchen- und Marktdaten.
Berechnung nach den für den Zweck geeigneten Methoden, Abgleich der Ergebnisse und Sensitivitätsanalyse zur Festlegung einer begründeten Wertbandbreite.
Erstellung des Bewertungsberichts und auf Wunsch Präsentation vor Gesellschaftern, Käufern, Notar, Register oder Gericht sowie Bestätigung des Gutachtens vor Gericht.
Das hängt vom Geschäft und vom Zweck ab. Für fortgeführte Unternehmen, die Cashflow erwirtschaften, ist das Discounted-Cashflow-Verfahren die maßgebliche Methode, plausibilisiert mit Marktmultiplikatoren. Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften oder bei wiederkehrenden Verlusten sind substanzwertorientierte Verfahren meist besser geeignet.
Es ist der Wert, den das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz für die Abfindung des austretenden oder ausgeschlossenen Gesellschafters heranzieht. Einigen sich Gesellschaft und Gesellschafter nicht über den Wert oder darüber, wer ihn berechnen soll, legt ihn ein unabhängiger Sachverständiger fest, den der Handelsregisterführer am Sitz der Gesellschaft bestellt (Art. 353 LSC).
Art. 354 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes sieht eine Höchstfrist von zwei Monaten ab seiner Bestellung für die Erstellung des Berichts vor, der der Gesellschaft und den betroffenen Gesellschaftern notariell zugestellt und beim Handelsregister hinterlegt wird.
Die Gesellschaft, nach Art. 355 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes. Bei einem Ausschluss kann die Gesellschaft den Teil des Honorars, der dem Kapitalanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters entspricht, von dessen Abfindung abziehen.
Das Gesetz schließt dies in bestimmten Fällen ausdrücklich aus, etwa bei der Übertragung von Geschäftsanteilen nach Art. 107.2.d) des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes, der einen vom Abschlussprüfer verschiedenen Sachverständigen verlangt. Generell prüfen wir, wenn wir Abschlussprüfer der Gesellschaft sind, vor der Auftragsannahme die Ausschlussgründe des spanischen Abschlussprüfungsgesetzes.
Ja, als Grundlage für die Aufteilung unter den Erben und für die Nachfolgeplanung. Die steuerlichen Folgen richten sich nach dem anwendbaren Steuerrecht; die Bewertung sollte daher mit dem steuerlichen Berater der Familie abgestimmt werden.
Ja. Die Bewertung kann nach der spanischen Zivilprozessordnung als Sachverständigengutachten mit der Klage oder der Klageerwiderung vorgelegt werden, und der Sachverständige kann in der Verhandlung erscheinen, um sie zu erläutern und die Fragen der Parteien und des Gerichts zu beantworten.
Auf dieser Seite zitierte Vorschriften mit Link zum amtlichen Text:
Allgemeine Informationen, Stand: 13.10.2026. Sie ersetzen nicht die Prüfung Ihres konkreten Falls.
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