Viele KMU und Organisationen ohne Erwerbszweck glauben, dass sie nicht geprüft werden müssen, solange sie die Größengrenzen des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) nicht überschreiten. Es gibt jedoch zwei Fälle, die nicht von der Größe abhängen, sondern von den erhaltenen öffentlichen Mitteln oder den mit der öffentlichen Verwaltung geschlossenen Verträgen. Dieser Beitrag gehört zu unserem Leitfaden über den Bericht des Abschlussprüfers zum Verwendungsnachweis von Subventionen und ergänzt den Beitrag zur Pflichtprüfung 2026 und ihren Schwellenwerten.
Zwei Fälle, die nicht von der Größe abhängen
Die erste Zusatzbestimmung des Gesetzes 22/2015 über die Abschlussprüfung verpflichtet Organisationen, die Subventionen oder Beihilfen erhalten oder Verträge mit dem Staat und anderen öffentlichen Stellen schließen, zur Prüfung „innerhalb der von der Regierung durch Verordnung festgelegten Grenzen“. Diese Grenzen stehen in der Durchführungsverordnung zum Gesetz (RD 2/2021):
- Zweite Zusatzbestimmung: Subventionen und Beihilfen.
- Dritte Zusatzbestimmung: Verträge mit dem öffentlichen Sektor.
Beide gelten für Organisationen „jeder Rechtsform, sofern sie einen Jahresabschluss aufstellen müssen“, nach ihrem jeweiligen Rechnungslegungsrahmen. Sie können also Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen betreffen. Bevor Sie eine Schlussfolgerung ziehen, prüfen Sie die für Ihre Rechtsform geltenden besonderen Vorschriften.
Subventionen über 600.000 €: welche Geschäftsjahre geprüft werden
Nach der Zusatzbestimmung 2 muss eine Organisation, die in einem Geschäftsjahr Subventionen oder Beihilfen zulasten der Haushalte öffentlicher Verwaltungen oder aus Mitteln der Europäischen Union in einem Gesamtbetrag von mehr als 600.000 € erhalten hat, Folgendes prüfen lassen:
- Den Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres.
- Die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre, in denen die mit diesen Mitteln finanzierten Vorhaben durchgeführt oder Investitionen getätigt werden.
Dabei sind drei wichtige Punkte zu beachten:
- Alle Zuwendungen des Geschäftsjahres werden addiert, gleich von welcher Verwaltung (staatlich, regional, kommunal), einschließlich EU-Mitteln. Es ist nicht erforderlich, dass eine einzelne Zuwendung die Grenze überschreitet.
- Der Subventionsbegriff ist der des Art. 2 des allgemeinen spanischen Subventionsgesetzes (Gesetz 38/2003).
- Die Pflicht erstreckt sich über mehrere Jahre. Ein mehrjähriges Investitionsvorhaben kann zur Prüfung mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsjahre verpflichten.
Verträge mit dem öffentlichen Sektor: zwei Bedingungen gleichzeitig
Die Zusatzbestimmung 3 betrifft Organisationen, die in einem Geschäftsjahr mit dem öffentlichen Sektor Verträge im Sinne des Art. 2 des Gesetzes 9/2017 über öffentliche Aufträge geschlossen haben. Sie verlangt, dass zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Gesamtbetrag dieser Verträge übersteigt 600.000 €.
- Dieser Betrag macht mehr als 50 % der Umsatzerlöse aus.
Sind beide erfüllt, werden der Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres und der des folgenden geprüft. Ein Unternehmen, das viel an Gemeinden fakturiert, dessen Umsatzerlöse aber überwiegend von privaten Kunden stammen, kann auch bei mehr als 600.000 € ausgenommen sein.
| Aspekt | Subventionen und Beihilfen | Verträge mit dem öffentlichen Sektor |
|---|---|---|
| Norm | Zusatzbestimmung 2 RD 2/2021 | Zusatzbestimmung 3 RD 2/2021 |
| Schwellenwert | Mehr als 600.000 € insgesamt im Geschäftsjahr | Mehr als 600.000 € insgesamt im Geschäftsjahr |
| Zusätzliche Bedingung | Keine | Mehr als 50 % der Umsatzerlöse |
| Zu prüfende Geschäftsjahre | Das Geschäftsjahr und die Jahre, in denen die Vorhaben oder Investitionen durchgeführt werden | Das Geschäftsjahr und das folgende |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Wenn die Zuwendung in der Buchführung zu erfassen ist | Wenn der Zahlungsanspruch zu erfassen ist |
Wann eine Subvention als „erhalten“ gilt
An diesem Punkt irren sich die meisten kursierenden Zusammenfassungen. Die Zusatzbestimmung 2 stellt nicht auf den Zahlungseingang ab, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Subvention oder Beihilfe nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften in den Büchern zu erfassen ist. Bei Verträgen stellt die Zusatzbestimmung 3 auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Zahlungsanspruch zu erfassen ist.
Folglich kann eine im Dezember bewilligte und im März des Folgejahres ausgezahlte Beihilfe bereits im ersten Geschäftsjahr zählen. Um diesen Zeitpunkt zu bestimmen, müssen die Bewilligungsbedingungen und ihre bilanzielle Behandlung analysiert werden; es empfiehlt sich daher, dies mit Ihrem Buchhaltungsberater oder Abschlussprüfer zu klären, sobald der Bewilligungsbescheid vorliegt.
Ein Beispiel mit fiktiven Zahlen
Nehmen Sie eine Gesellschaft in der Provinz Alicante mit 3.000.000 € Umsatzerlösen und 25 Arbeitnehmern, die die Grenzen des Art. 263.2 LSC nicht überschreitet. Im Geschäftsjahr 2026 erhält sie eine regionale FuE-Beihilfe von 450.000 € und eine staatliche Digitalisierungsbeihilfe von 200.000 €, die beide 2026 zu buchen sind. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 650.000 € und liegt damit über 600.000 €. Sie muss daher den Jahresabschluss 2026 und die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre prüfen lassen, in denen sie die Projekte durchführt, obwohl sie aufgrund ihrer Größe befreit wäre.
Bestellung des Abschlussprüfers vor Ende des Geschäftsjahres
Die Zusatzbestimmung 4 derselben Verordnung bestimmt, dass der Abschlussprüfer in diesen Fällen „in jedem Fall vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres“ zu bestellen ist. Wenn Ihre Organisation in diesem Jahr voraussichtlich die Schwelle überschreitet, warten Sie nicht bis zum Abschlussstichtag: Bewerten Sie so früh wie möglich die noch ausstehenden Bewilligungen und bestellen Sie gegebenenfalls den Abschlussprüfer vor dem 31.12. (oder vor dem Abschlussstichtag Ihres Geschäftsjahres).
Unterschied zum Bericht über den Verwendungsnachweis
Zwei verschiedene Aufträge dürfen nicht verwechselt werden:
- Die Prüfung des Jahresabschlusses wegen Überschreitens der 600.000 €. Sie liefert ein Prüfungsurteil darüber, ob der Abschluss der gesamten Organisation ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und wird mit diesem beim zuständigen Register hinterlegt.
- Der Bericht über die Prüfung des Verwendungsnachweises (cuenta justificativa) einer bestimmten Beihilfe, wenn die Förderbedingungen dies verlangen (Art. 74 des RD 887/2006). Dabei handelt es sich um einen Auftrag mit vereinbarten Untersuchungshandlungen ohne Prüfungsurteil, der der bewilligenden Stelle vorgelegt wird.
Eine Organisation kann beides benötigen. Ist sie zur Prüfung ihres Jahresabschlusses verpflichtet, prüft ihr Abschlussprüfer in der Regel auch den Verwendungsnachweis, sofern die Förderbedingungen keine andere Bestellung vorsehen. Mittel aus dem spanischen Aufbau-, Transformations- und Resilienzplan (PRTR) sind ein typischer Fall; wir behandeln ihn im Beitrag was Empfänger von NextGenerationEU-Mitteln vorbereiten müssen.
Häufige Fragen
Zählen öffentliche Darlehen für die Grenze von 600.000 €?
Die Zusatzbestimmung 2 verweist auf den Subventionsbegriff des Art. 2 des Gesetzes 38/2003, der eine Zuwendung ohne unmittelbare Gegenleistung voraussetzt. Ein gewöhnliches Darlehen fällt nicht unter diese Definition, zinsverbilligte Darlehen, nicht rückzahlbare Anteile oder gemischte Beihilfen sind jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Wenn ich 700.000 € für ein dreijähriges Projekt erhalte, wie viele Prüfungen brauche ich?
Neben dem Geschäftsjahr, in dem die Beihilfe als erhalten gilt, müssen Sie die Geschäftsjahre prüfen lassen, in denen die Vorhaben oder Investitionen durchgeführt werden. Bei einem mehrjährigen Projekt können das mehrere aufeinanderfolgende Geschäftsjahre sein.
Betrifft dies auch Vereine und Stiftungen?
Die Vorschrift gilt für jede Organisation, die nach ihrem Rechnungslegungsrahmen einen Jahresabschluss aufstellen muss. Organisationen ohne Erwerbszweck, die erhebliche öffentliche Mittel erhalten, sollten diesen Fall zusätzlich zu den Regeln ihrer eigenen Vorschriften prüfen.
Gilt dies auch für Einrichtungen des öffentlichen Sektors?
Die Zusatzbestimmung 1.2 des Gesetzes 22/2015 nimmt Einrichtungen des öffentlichen Sektors von diesen Fällen aus, mit Ausnahme öffentlicher Handelsgesellschaften, für die eine eigene Kontrollregelung gilt.
Amtliche Quellen
- RD 2/2021, Durchführungsverordnung zum spanischen Abschlussprüfungsgesetz (BOE), erste bis vierte Zusatzbestimmung
- Gesetz 22/2015 über die Abschlussprüfung (BOE), erste Zusatzbestimmung
- Gesetz 38/2003, allgemeines spanisches Subventionsgesetz (BOE), Art. 2
- Spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz (BOE), Art. 263
Wenn Ihre Organisation Beihilfen von IVACE+i, CDTI, der Generalitat oder aus EU-Mitteln erhält oder regelmäßig für Gemeinden der Provinz tätig ist, kann Controlaudit Ihnen helfen festzustellen, ob und für welche Geschäftsjahre Sie prüfungspflichtig sind. Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen Prüfung des Jahresabschlusses und Prüfung von Subventionen, oder kontaktieren Sie unser Team in Alicante.
Stammt Ihre Beihilfe vom Instituto de Fomento de la Región de Murcia (Wirtschaftsförderungsinstitut der Region Murcia) oder von der Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha (Regionalregierung von Kastilien-La Mancha), lesen Sie auch unsere Seiten Abschlussprüfer in Murcia und Abschlussprüfer in Albacete.
Beitrag des Fachteams von Controlaudit. Aktualisiert am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine fachliche Beratung zu Ihrem konkreten Fall.
