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Wir erstellen Einzel- und Konzernabschlüsse, Anhang und Lagebericht mit dem fachlichen Urteil eines Abschlussprüfers – für Gesellschaften, deren Abschlussprüfer wir nicht sind.
✓Geprüft vom Prüferteam von Controlaudit · Im ROAC unter Nr. S1604 eingetragene Prüfungsgesellschaft · Aktualisiert am 13.10.2026
Wir bieten eine spezialisierte Leistung zur vollständigen Erstellung des Jahresabschlusses – als Einzel- und als Konzernabschluss. Sie richtet sich an Gesellschaften, denen die fachlichen Ressourcen fehlen oder die die Qualität ihrer Finanzinformationen verbessern möchten. Nach dem spanischen Abschlussprüfungsgesetz erbringen wir sie nur, wenn wir nicht zum Abschlussprüfer der Organisation bestellt sind.
Wir beschränken uns nicht darauf, die Abschlussbestandteile mit einer Software zu erzeugen. Zunächst nehmen wir eine kritische Analyse der Buchführung vor: Wir prüfen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die Stimmigkeit der Abschlussbestandteile untereinander und ihre Übereinstimmung mit den handels- und branchenrechtlichen Vorschriften. Danach erstellen wir alle vorgeschriebenen Unterlagen mit einem vollständigen, auf die tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft zugeschnittenen Anhang. Dieser Anhang enthält die Pflichtangaben und die durchschnittliche Zahlungsfrist gegenüber Lieferanten, die nach dem Beschluss des ICAC vom 29.01.2016 berechnet wird. Gegebenenfalls erstellen wir auch den Lagebericht und den Vorschlag zur Ergebnisverwendung.
Diese Leistung ist besonders nützlich für Unternehmen, deren Jahresabschluss von einem Steuerberatungsbüro ohne eingehende fachliche Prüfung erstellt wird. Das Ergebnis ist ein solider, individueller und belastbarer Jahresabschluss, bereit zur Offenlegung beim Handelsregister. Die Verantwortung für die Aufstellung bleibt beim Verwaltungsorgan, dessen Mitglieder ihn alle unterzeichnen müssen (Art. 253.2 LSC). Wir liefern ihnen ein fachlich korrektes und erläutertes Dokument.
Der Inhalt des Jahresabschlusses ist festgelegt in der Neufassung des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (Art. 253 bis 262), im spanischen Handelsgesetzbuch und in den Rechnungslegungsplänen: dem PGC (Königliches Dekret 1514/2007) und dem PGC PYMES (Königliches Dekret 1515/2007), geändert durch das Königliche Dekret 1/2021. Für den Konzernabschluss gelten die Vorschriften zur Aufstellung des Konzernabschlusses (Königliches Dekret 1159/2010).
Fristen für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:
Unabhängigkeit. Nach Art. 16.1.b).1.º des Gesetzes 22/2015 ist es unvereinbar, dass der Abschlussprüfer für die geprüfte Organisation Buchführungsleistungen erbringt oder deren Abschlüsse erstellt. Art. 47 RLAC erfasst auch die Mitwirkung oder Beteiligung an deren Erstellung, unabhängig davon, ob die Organisation die Verantwortung übernimmt. Die Unvereinbarkeit gilt vom Beginn des geprüften Geschäftsjahres bis zum Abschluss der Prüfungsarbeiten (Art. 21.1 LAC). Deshalb vergewissern wir uns vor der Auftragsannahme, dass wir in diesem Zeitraum nicht Ihr Abschlussprüfer sind und auch nicht sein werden.
| Fall | Vorschrift | Folge |
|---|---|---|
| Verkürzte Bilanz und verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung | Art. 257 LSC | In zwei Geschäftsjahren zwei von drei Kriterien: Bilanzsumme ≤ 4.000.000 €, Umsatzerlöse ≤ 8.000.000 €, durchschnittlich ≤ 50 Arbeitnehmer. Die Kapitalflussrechnung ist nicht verpflichtend |
| Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung | Art. 258 LSC | In zwei Geschäftsjahren zwei von drei Kriterien: Bilanzsumme ≤ 11.400.000 €, Umsatzerlöse ≤ 22.800.000 €, durchschnittlich ≤ 250 Arbeitnehmer |
| Lagebericht | Art. 262 LSC | Nicht verpflichtend, wenn eine verkürzte Bilanz aufgestellt wird. Wer keine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen darf, muss darin die durchschnittliche Zahlungsfrist angeben |
| Anwendung des PGC PYMES | Art. 2 Königliches Dekret 1515/2007 | Dieselben Schwellenwerte wie für die verkürzte Bilanz: 4.000.000 € / 8.000.000 € / 50 |
| Besondere Kriterien für Kleinstunternehmen | Art. 4 Königliches Dekret 1515/2007 | In zwei Geschäftsjahren zwei von drei Kriterien: Bilanzsumme ≤ 1.000.000 €, Umsatzerlöse ≤ 2.000.000 €, durchschnittlich ≤ 10 Arbeitnehmer |
| Konzernabschluss | Art. 42 und 43 spanisches Handelsgesetzbuch; Königliches Dekret 1159/2010 | Pflicht des Mutterunternehmens. Befreiung, wenn der Konzern nicht zwei der Schwellenwerte für die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung überschreitet, es sei denn, es gehören Unternehmen von öffentlichem Interesse dazu |
| Durchschnittliche Zahlungsfrist gegenüber Lieferanten | Beschluss des ICAC vom 29.01.2016 | Pflichtangabe im Anhang, mit unterschiedlicher Methodik für den vollständigen und für den verkürzten Abschluss bzw. PYMES |
Wir prüfen die Summen- und Saldenliste und die angewandten Methoden: Abschreibungen, Wertminderungen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungen, Ertragsteuern und Gliederung der Verbindlichkeiten. Die Korrekturen und Umgliederungen, die die Gesellschaft buchen sollte, schlagen wir schriftlich vor.
Wir erstellen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Eigenkapitalveränderungsrechnung und, sofern verpflichtend, die Kapitalflussrechnung – im jeweils zutreffenden vollständigen, verkürzten oder PYMES-Format.
Wir verfassen alle vorgeschriebenen Angaben, zugeschnitten auf die Tätigkeit: unter anderem nahestehende Personen, Vergütung des Verwaltungsorgans, durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, Ereignisse nach dem Abschlussstichtag und durchschnittliche Zahlungsfrist.
Wir erstellen den Lagebericht, wenn er verpflichtend oder sinnvoll ist, mit den Angaben nach Art. 262 LSC, sowie den Vorschlag zur Ergebnisverwendung.
Wir analysieren den Konsolidierungskreis, nehmen die Vereinheitlichungen und Eliminierungen vor und verfassen den Konzernanhang nach dem Königlichen Dekret 1159/2010.
Wir übergeben Ihnen die Unterlagen geordnet, damit das Verwaltungsorgan den Abschluss aufstellen und ihn in den amtlichen Formularen beim Handelsregister offenlegen kann.
Wir vergewissern uns, dass wir im betreffenden Zeitraum nicht Abschlussprüfer der Organisation sind und es auch nicht sein werden, und unterzeichnen den Auftrag. Am besten vor dem Ende des Geschäftsjahres.
Wir erhalten die abgeschlossene Buchführung und die Belege. Idealerweise in den vier Wochen nach dem Abschlussstichtag.
Wir analysieren die Bilanzierungsmethoden und schlagen Korrekturen und Umgliederungen vor. Die Gesellschaft entscheidet und bucht sie. Das dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.
Wir erstellen die Abschlussbestandteile, den Anhang und gegebenenfalls den Lagebericht und stimmen sie mit der endgültigen Buchführung ab.
Wir erläutern dem Verwaltungsorgan die Zahlen und den Anhang, damit es den Abschluss vor Ablauf des dritten Monats nach dem Abschlussstichtag aufstellen und unterzeichnen kann.
Wir unterstützen Sie mit den Unterlagen für die ordentliche Gesellschafterversammlung und für die Offenlegung im Monat nach der Feststellung.
Weil das Gesetz es zum Schutz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers verbietet: Nach Art. 16.1.b).1.º LAC ist es unvereinbar, die Buchführung oder die Abschlüsse der geprüften Organisation zu erstellen. Ein Abschlussprüfer kann kein Urteil über einen Abschluss abgeben, den er selbst erstellt hat. Wenn wir Ihr Abschlussprüfer sind, helfen wir Ihnen während der Prüfung bei der Auslegung der Vorschriften, die Erstellung des Abschlusses muss aber eine andere Person übernehmen.
Das Verwaltungsorgan. Seine Mitglieder stellen den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag auf und müssen ihn alle unterzeichnen; fehlt eine Unterschrift, ist der Grund anzugeben (Art. 253 LSC). Wir liefern die fachliche Arbeit und erläutern jede Zahl und jede Angabe, damit sie den Abschluss in voller Kenntnis aufstellen können.
Das hängt von Ihrer Bilanzsumme, Ihren Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Zahl Ihrer Arbeitnehmer in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ab. Bei bis zu 4.000.000 € Bilanzsumme, 8.000.000 € Umsatzerlösen und 50 Arbeitnehmern (zwei von drei Kriterien) können Sie die verkürzte Bilanz und den PGC PYMES verwenden. Die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung ist bis 11.400.000 €, 22.800.000 € und 250 Arbeitnehmer zulässig (Art. 257 und 258 LSC). Wir prüfen das zu Beginn des Auftrags.
Nur wenn der Zeitraum der Unvereinbarkeit eingehalten wird: Wir dürfen Ihren Jahresabschluss und Ihre Buchführung vom Beginn des geprüften Geschäftsjahres bis zum Abschluss der Prüfung nicht erstellt haben (Art. 21.1 LAC). Wenn Sie planen, uns zum Abschlussprüfer zu bestellen, sollten wir vor Beginn darüber sprechen, um Ihren konkreten Fall zu analysieren.
Ja. Es handelt sich um eine Pflichtangabe, die wir nach der Methodik des Beschlusses des ICAC vom 29.01.2016 berechnen; diese unterscheidet sich für den vollständigen und für den verkürzten Abschluss bzw. PYMES. Darf die Gesellschaft keine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen, muss sie die Angabe auch im Lagebericht machen (Art. 262.1 LSC).
Die Leistung besteht darin, den Jahresabschluss auf Grundlage der Buchführung zu erstellen, die die Gesellschaft oder ihr Berater führt. Wir prüfen diese Buchführung und schlagen die erforderlichen Korrekturen vor; die Gesellschaft entscheidet und bucht sie. Wenn Sie eine andere Art von Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns an, und wir prüfen Ihren Fall.
Das Handelsregister verhängt eine Registersperre: Solange der Verstoß andauert, trägt es – von Ausnahmen abgesehen – keine Unterlagen der Gesellschaft ein (Art. 282 LSC). Zudem kann das ICAC ein Bußgeld von 1.200 bis 60.000 € festsetzen (Art. 283 LSC).
Auf dieser Seite zitierte Vorschriften mit Link zum amtlichen Text:
Allgemeine Informationen, Stand 13.10.2026. Sie ersetzen nicht die Analyse Ihres konkreten Falls.
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