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Pflichtprüfung und freiwillige Prüfung von Einzel- und Konzernabschlüssen durch eine im ROAC unter Nr. S1604 eingetragene Prüfungsgesellschaft, für Unternehmen in ganz Spanien.
✓Geprüft vom Prüferteam von Controlaudit · Im ROAC unter Nr. S1604 eingetragene Prüfungsgesellschaft · Aktualisiert am 13.10.2026
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses wird der Jahresabschluss daraufhin geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Organisation nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vermittelt (PGC, PGC PYMES oder der jeweilige branchenspezifische Rahmen). Dazu gehört auch die Prüfung des Lageberichts, um festzustellen, ob er mit dem Abschluss übereinstimmt und sein Inhalt den Vorschriften entspricht (Art. 4.1 des spanischen Abschlussprüfungsgesetzes, Gesetz 22/2015).
Die Prüfung wird nach den für Spanien adaptierten International Standards on Auditing (NIA-ES) geplant und durchgeführt, um hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass der Abschluss frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Das Ergebnis ist ein Bestätigungsvermerk mit einem Prüfungsurteil, das nach Art. 5.1.e) LAC uneingeschränkt, eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben sein kann. Der Vermerk weist zudem gegebenenfalls auf wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie auf Hervorhebungen eines Sachverhalts hin.
Bei Controlaudit arbeiten wir mit einem risikoorientierten Prüfungsansatz und beurteilen das interne Kontrollsystem der Organisation. Dabei stützen wir uns auf Werkzeuge der Datenanalyse und künstliche Intelligenz. Über die Erfüllung gesetzlicher Pflichten hinaus schafft ein geprüfter Jahresabschluss Vertrauen bei Banken, Investoren, Lieferanten und Gesellschaftern, und die Prüfung hilft, Schwächen im Kontrollsystem aufzudecken.
Die Prüfungspflicht ergibt sich aus Art. 263 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes, der 1. Zusatzbestimmung des spanischen Abschlussprüfungsgesetzes (Gesetz 22/2015) und der 1. bis 3. Zusatzbestimmung seiner Durchführungsverordnung (Königliches Dekret 2/2021). Zum 13.10.2026 gelten weiterhin die Schwellenwerte von 2.850.000 €, 5.700.000 € und 50 Arbeitnehmern. Der Gesetzentwurf 121/000075, der sie auf 3.565.000 € bzw. 7.125.000 € angehoben hätte, ist mit der Auflösung des spanischen Parlaments (Cortes Generales) am 06.10.2026 verfallen (Königliches Dekret 806/2026).
Gesellschaftsrechtlicher Zeitplan für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:
Erfolgt die Offenlegung nicht fristgerecht, verhängt das Handelsregister eine Registersperre (Art. 282 LSC), und das ICAC kann ein Bußgeld von 1.200 bis 60.000 € festsetzen (Art. 283 LSC).
Der Abschlussprüfer wird für eine erste Laufzeit von drei bis neun Jahren bestellt (Art. 264.1 LSC und Art. 22 LAC). Er muss unabhängig sein: Beispielsweise darf er für die geprüfte Organisation weder Buchführungsleistungen erbringen noch deren Abschlüsse aufstellen (Art. 16.1.b).1.º LAC). Wenn wir nicht Ihr Abschlussprüfer sind, können wir die Erstellung Ihres Jahresabschlusses übernehmen.
| Fall | Vorschrift | Folge |
|---|---|---|
| In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Überschreiten von zwei der drei Schwellenwerte: 2.850.000 € Bilanzsumme, 5.700.000 € Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer | Art. 263.2 LSC; 1. Zusatzbestimmung RLAC | Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts |
| Erstes Geschäftsjahr nach Gründung, Umwandlung oder Verschmelzung | Art. 263.3 LSC | Befreit, wenn am Ende dieses Geschäftsjahres zwei der drei Bedingungen erfüllt sind |
| Öffentliche Zuwendungen oder Beihilfen von mehr als 600.000 € in einem Geschäftsjahr | 2. Zusatzbestimmung RLAC | Prüfung dieses Geschäftsjahres und der Geschäftsjahre, in denen die geförderten Vorhaben oder Investitionen durchgeführt werden |
| Aufträge mit dem öffentlichen Sektor von mehr als 600.000 €, die mehr als 50 % der Umsatzerlöse ausmachen | 3. Zusatzbestimmung RLAC | Prüfung dieses und des folgenden Geschäftsjahres |
| Wertpapieremittenten, Finanzintermediäre, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds | 1. Zusatzbestimmung Abs. 1 LAC | Pflichtprüfung unabhängig von der Größe |
| Zur Konsolidierung verpflichteter Konzern | Art. 42 und 43 spanisches Handelsgesetzbuch; Königliches Dekret 1159/2010 | Die Gesellschafterversammlung des Mutterunternehmens bestellt den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses |
| Nicht prüfungspflichtige Gesellschaft, bei der Gesellschafter mit mindestens 5 % des Kapitals eine Prüfung verlangen | Art. 265.2 LSC | Der Registerführer bestellt auf Kosten der Gesellschaft einen Abschlussprüfer, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag gestellt wird |
Für Organisationen, die aufgrund ihrer Größe, erhaltener Zuwendungen, öffentlicher Aufträge oder ihrer Tätigkeit prüfungspflichtig sind – mit Koordination von Bestellung, Aufstellung, Gesellschafterversammlung und Offenlegung.
Dieselben Standards und derselbe Bestätigungsvermerk wie bei der Pflichtprüfung. Sinnvoll für Finanzierungen, Unternehmenstransaktionen oder zur Vorbereitung auf die Pflichtprüfung.
Prüfung des Konzernabschlusses (Königliches Dekret 1159/2010) einschließlich der Beurteilung der Arbeit der Abschlussprüfer der Tochterunternehmen (Art. 7 LAC).
Wir prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss übereinstimmt und den Vorschriften entspricht, einschließlich der durchschnittlichen Zahlungsfrist.
Schriftliche Mitteilung der festgestellten Mängel im internen Kontrollsystem mit praktischen Verbesserungsvorschlägen für die Geschäftsleitung.
Wir prüfen unsere Unabhängigkeit und unterzeichnen die Auftragsbestätigung (NIA-ES 210). Die Bestellung muss vor dem Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen.
Wir verschaffen uns ein Verständnis des Geschäfts, legen die Wesentlichkeit fest und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen sowie das interne Kontrollsystem. Dies geschieht im letzten Quartal des Geschäftsjahres.
Wir testen die Kontrollen und die Geschäftsvorfälle des Geschäftsjahres. Zum Abschlussstichtag nehmen wir an der Inventur teil, wenn die Vorräte wesentlich sind.
Saldenbestätigungen von Banken, Kunden, Lieferanten und Rechtsanwälten; Prüfung von Schätzungen, Ereignissen nach dem Abschlussstichtag und der Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Zwischen Februar und April, je nach Aufstellung des Abschlusses.
Wir besprechen die vorgeschlagenen Korrekturen mit der Geschäftsleitung und holen die Vollständigkeitserklärung ein. Wesentliche Feststellungen teilen wir dem Verwaltungsorgan mit.
Wir erteilen den Bestätigungsvermerk zum aufgestellten und unterzeichneten Jahresabschluss. Die gesetzliche Mindestfrist beträgt einen Monat ab dessen Übergabe (Art. 270.1 LSC), und der Bestätigungsvermerk muss bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung vorliegen.
Vergleichen Sie Ihre Zahlen zum Abschlussstichtag 2025 und 2026 mit den drei Schwellenwerten des Art. 263.2 LSC: 2.850.000 € Bilanzsumme, 5.700.000 € Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer. Überschreiten Sie in beiden Geschäftsjahren mindestens zwei davon, ist die Prüfung für 2026 Pflicht – zum Beispiel bei 3.100.000 € Bilanzsumme, 6.200.000 € Umsatz und 35 Arbeitnehmern in beiden Jahren. Prüfen Sie auch die Fälle mit mehr als 600.000 € an Zuwendungen oder öffentlichen Aufträgen.
Der Gesetzentwurf 121/000075 sah eine Anhebung auf 3.565.000 € Bilanzsumme und 7.125.000 € Umsatzerlöse vor, ist aber mit der Auflösung des spanischen Parlaments (Cortes Generales) am 06.10.2026 verfallen (Königliches Dekret 806/2026). Derzeit gelten weiterhin die Schwellenwerte des Art. 263.2 LSC. Verabschiedet das neue Parlament eine Reform, ist im spanischen Amtsblatt (BOE) zu prüfen, ab welchem Geschäftsjahr sie gilt.
Die Gesellschafterversammlung muss ihn vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres für eine erste Laufzeit von drei bis neun Jahren bestellen (Art. 264.1 LSC). Unterlässt sie dies, können das Verwaltungsorgan oder jeder Gesellschafter beim Handelsregister die Bestellung beantragen (Art. 265.1 LSC). Deshalb empfiehlt es sich, die Bestellung im letzten Quartal des Jahres zu planen.
Nach Art. 279.1 LSC ist der Bestätigungsvermerk zusammen mit dem Jahresabschluss offenzulegen; ohne ihn ist die Offenlegung unvollständig. Ohne Offenlegung verhängt das Handelsregister eine Registersperre (Art. 282 LSC), und das ICAC kann Bußgelder von 1.200 bis 60.000 € festsetzen, bei Umsatzerlösen über 6.000.000 € bis zu 300.000 € je Jahr der Verspätung (Art. 283 LSC).
Fachlich in nichts: Das Gesetz 22/2015 regelt beide, beide werden nach den NIA-ES durchgeführt und enden mit derselben Art von Bestätigungsvermerk. Unterschiedlich sind der Anlass des Auftrags und wer ihn veranlassen kann. Viele Unternehmen beginnen mit einer freiwilligen Prüfung, um ihre Informationen zu ordnen, bevor sie die gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten.
Nein. Das Gesetz sieht es als unvereinbar an, dass der Abschlussprüfer für die geprüfte Organisation Buchführungsleistungen erbringt oder deren Buchführung oder Abschlüsse erstellt (Art. 16.1.b).1.º LAC). Art. 47 RLAC erfasst auch die Mitwirkung an deren Erstellung. Wenn wir nicht Ihr Abschlussprüfer sind, können wir die Erstellung Ihres Jahresabschlusses übernehmen.
Auf dieser Seite zitierte Vorschriften mit Link zum amtlichen Text:
Allgemeine Informationen, Stand 13.10.2026. Sie ersetzen nicht die Analyse Ihres konkreten Falls.
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