Rechtsstand zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung. Wir haben die auf BOE.es veröffentlichte konsolidierte Fassung des Gesetzesvertretenden Dekrets 2/2015 mit letzter Aktualisierung vom 10.08.2026 geprüft. Das Gesetz 5/2025 vom 30. Mai über steuerliche Maßnahmen, Verwaltungs- und Finanzmanagement sowie die Organisation der Generalitat hat zahlreiche Artikel des Genossenschaftsgesetzes geändert, nach dieser konsolidierten Fassung jedoch weder Art. 50 noch Absatz 13 des Art. 91, die die Prüfungsfälle regeln.
Das Genossenschaftswesen in der Provinz Alicante
Genossenschaften sind ein wichtiger Teil der Wirtschaft in Alicante, vor allem im Agrar- und Lebensmittelsektor der Vega Baja (Orihuela, Callosa de Segura, Almoradí, Pilar de la Horadada) und in L’Alacantí, und zunehmend auch im Wohnungsbau, einschließlich gemeinschaftlicher Wohnformen. Für sie gilt ein eigenes Regelwerk: Das valencianische Gesetz regelt ihre Organe, ihre Rechnungslegung und ihre Prüfung und verweist teilweise auf das Handels- und das Prüfungsrecht.
Wann eine valencianische Genossenschaft geprüft werden muss
Art. 50.1 des Gesetzesvertretenden Dekrets 2/2015 verlangt in vier Fällen eine externe Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts:
| Fall | Norm | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Wenn das spanische Abschlussprüfungsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen es verlangen | Art. 50.1.a) | Verweist auf die allgemeinen Fälle des Gesetzes 22/2015 und seiner Durchführungsverordnung (RD 2/2021) |
| Wenn die Genossenschaft eine Kreditsektion eingerichtet hat | Art. 50.1.b) | Unabhängig von ihrer Größe |
| Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder 50 Mitgliedern, gerichtet an das Genossenschaftsregister | Art. 50.1.c) | Der Antrag ist zu stellen, bevor drei Monate seit dem Abschlussstichtag vergangen sind; die Kosten tragen die Antragsteller, die bei schwerwiegenden Mängeln oder Unregelmäßigkeiten bei den Mitgliedern des Verwaltungsorgans Rückgriff nehmen können |
| Wenn die Satzung es vorsieht oder die Generalversammlung, das Verwaltungsorgan oder der Kontrollausschuss für die Geschäftsführung es beschließen | Art. 50.1.d) | Satzungsmäßige oder freiwillige Prüfung |
| Wohnungsbaugenossenschaften mit laufendem Bauvorhaben | Art. 91.13 | Zusätzliche Fälle, die weiter unten erläutert werden |
| Genossenschaftsverbände | Art. 106.3 | Externe Pflichtprüfung |
Der Verweis in Buchstabe a) wirft die meisten Fragen auf. Das valencianische Gesetz legt keine eigenen Schwellenwerte fest, sondern stützt sich auf die Vorschriften zur Abschlussprüfung. Diese umfassen unter anderem das Größenkriterium, das die Prüfungsverordnung an die Grenzen des Art. 263.2 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) knüpft, sowie die Fälle öffentlicher Subventionen oder Beihilfen und öffentlicher Aufträge über 600.000 €. Diese allgemeinen Fälle erläutern wir in unserem Leitfaden zur Pflichtprüfung und ihren Schwellenwerten 2026. Wie diese Kriterien auf eine bestimmte Genossenschaft anzuwenden sind, etwa bei der Berechnung ihrer Umsatzerlöse, ist im Einzelfall zu prüfen.
Praktische Folgen der Prüfungspflicht
- Bestellung. Die Bestellung und Abberufung der Abschlussprüfer liegt in der ausschließlichen und nicht übertragbaren Zuständigkeit der Generalversammlung (Art. 31.1.a).
- Rechtsberatung. Prüfungspflichtige Genossenschaften müssen durch Beschluss des Vorstands (consejo rector) eine Person bestimmen, die die Rechtsberatung übernimmt (Art. 51).
- Fristen. Der Vorstand stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von höchstens vier Monaten nach dem Abschlussstichtag auf und stellt sie dem Abschlussprüfer zur Verfügung (Art. 63.4). Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk werden innerhalb des Monats nach ihrer Feststellung im Genossenschaftsregister hinterlegt (Art. 63.8).
- Registersperre. Ist ein Jahr seit dem Abschlussstichtag vergangen, ohne dass der festgestellte Jahresabschluss hinterlegt wurde, trägt das Register vorbehaltlich von Ausnahmen keine neuen Dokumente mehr ein (Art. 63.9).
- Sanktionen. Keine Abschlussprüfer zu bestellen und die Finanzberichte und den Lagebericht nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen prüfen zu lassen, ist als sehr schwerer Verstoß eingestuft (Art. 117.4.c).
Wohnungsbaugenossenschaften: Transparenz der Rechnungslegung je Bauvorhaben
Wohnungsbaugenossenschaften verwalten über Jahre die Einlagen vieler Familien, und das Gesetz verstärkt die Kontrolle für die Dauer des Bauvorhabens. Nach Art. 91.13 müssen sie ihren Jahresabschluss in den allgemein vorgesehenen Fällen prüfen lassen und außerdem, solange die Wohnungen oder Geschäftsräume nicht an die Mitglieder zugeteilt oder übertragen sind, in den Geschäftsjahren, in denen einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Die Genossenschaft hat mehr als fünfzig Wohnungen und Geschäftsräume im Bau.
- Unabhängig von ihrer Zahl, wenn sie zu verschiedenen Bauabschnitten oder Bauvorhaben gehören.
- Die Genossenschaft hat natürlichen oder juristischen Personen, die nicht dem Vorstand angehören, Vollmachten zur Geschäftsführung erteilt.
Der dritte Fall ist häufig, wenn die Genossenschaft mit einer professionellen Projektverwaltungsgesellschaft zusammenarbeitet. Zudem müssen Genossenschaften, die mehr als einen Bauabschnitt oder ein Bauvorhaben durchführen, für jedes eine eigene Sektion bilden (Art. 91.9), was eine Buchführung erfordert, aus der Erträge, Kosten und Einlagen jedes Bauvorhabens ersichtlich sind. Diese Trennung ermöglicht es den Mitgliedern zu erkennen, wofür ihr Geld verwendet wurde.
Agrar- und Lebensmittelgenossenschaften: Besonderheiten der Rechnungslegung
Genossenschaften müssen ihre Bücher nach dem spanischen Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) und dem allgemeinen spanischen Rechnungslegungsplan (PGC) führen und dabei die Besonderheiten ihrer wirtschaftlichen Ordnung berücksichtigen (Art. 63.2). Diese Besonderheiten sind in der Verordnung EHA/3360/2010 vom 21. Dezember geregelt, mit der die Vorschriften zur Rechnungslegung von Genossenschaften genehmigt wurden. In der Praxis erfordern bei einer Agrar- und Lebensmittelgenossenschaft meist folgende Bereiche die größte Aufmerksamkeit:
- Die Klassifizierung des Geschäftskapitals als Eigenkapital oder als Verbindlichkeit, je nach den Rückzahlungsbedingungen.
- Die gesetzliche Rücklage (Art. 70) und der Fonds für genossenschaftliche Bildung und Förderung (Art. 72).
- Die Geschäfte mit den Mitgliedern, insbesondere die Bewertung der Produktanlieferungen und ihre Abrechnung.
- Die Trennung von Ergebnissen aus dem Mitgliedergeschäft und aus dem Nichtmitgliedergeschäft.
- Agrarsubventionen und Zuwendungen aus EU-Mitteln, die für sich allein die Prüfungspflicht auslösen können.
Wenn Ihre Genossenschaft Unterstützung bei der Erstellung eines Jahresabschlusses benötigt, der diese Regeln einhält, finden Sie hier unsere Leistung Erstellung des Jahresabschlusses.
Was sich mit dem Gesetz 5/2025 geändert hat
Das Gesetz 5/2025 (BOE-A-2025-11959) hat mit Wirkung zum 01.06.2025 mehrere Artikel des Gesetzesvertretenden Dekrets 2/2015 geändert. Nach den Anmerkungen der konsolidierten Fassung unter anderem:
- Absätze 3 und 14 des Art. 91 (Gegenstand der Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinschaftliches Wohnen).
- Einen neuen Absatz in Art. 63.8 (Hinterlegung des Jahresabschlusses).
- Art. 74.1 (Herabsetzung des Mindestkapitals, mit von den Abschlussprüfern geprüfter Bilanz).
- Eine neue Regelung der Sozialgenossenschaften (cooperativas de iniciativa social).
Anschließend brachte das Gesetz 5/2026 vom 31. Juli über steuerliche Maßnahmen, Verwaltungs- und Finanzmanagement sowie die Organisation der Generalitat (BOE-A-2026-19331) weitere Änderungen, in Kraft seit dem 11.08.2026. Nach der eingesehenen konsolidierten Fassung hat keines der beiden Gesetze die Prüfungsfälle des Art. 50 oder des Art. 91.13 geändert.
Häufige Fragen
Kann auch eine kleine Genossenschaft prüfungspflichtig sein?
Ja. Die Kreditsektion, der Antrag der Minderheit, die Satzung, die Fälle der Wohnungsbaugenossenschaften oder die Fälle von Subventionen und öffentlichen Aufträgen nach den Vorschriften zur Abschlussprüfung hängen nicht von der Größe ab.
Wer bestellt den Abschlussprüfer einer Genossenschaft?
Die Generalversammlung, ausschließlich und ohne Möglichkeit der Übertragung. Beantragt die Minderheit der Mitglieder die Prüfung, ist für die Bestellung das Genossenschaftsregister zuständig.
Wann muss eine Wohnungsbaugenossenschaft geprüft werden?
Neben den allgemeinen Fällen, solange die Wohnungen nicht zugeteilt oder übertragen sind, in den Geschäftsjahren, in denen sie mehr als fünfzig Wohnungen und Geschäftsräume im Bau hat, mehrere Bauabschnitte oder Bauvorhaben durchführt oder Personen außerhalb des Vorstands Geschäftsführungsvollmachten erteilt hat.
Amtliche Quellen
- Gesetzesvertretendes Dekret 2/2015 vom 15. Mai des Consell, Neufassung des Genossenschaftsgesetzes der Region Valencia (konsolidierte Fassung auf BOE.es)
- Gesetz 5/2025 vom 30. Mai über steuerliche Maßnahmen, Verwaltungs- und Finanzmanagement sowie die Organisation der Generalitat (BOE-A-2025-11959)
- Verordnung EHA/3360/2010 vom 21. Dezember mit Vorschriften zur Rechnungslegung von Genossenschaften
- Königliches Dekret 2/2021, Durchführungsverordnung zum spanischen Abschlussprüfungsgesetz
Wenn Ihre Genossenschaft eine Prüfung des Jahresabschlusses benötigt oder wissen möchte, ob sie prüfungspflichtig ist, kontaktieren Sie unser Team. Wir arbeiten von Alicante aus mit Organisationen in der gesamten Provinz; mehr über uns erfahren Sie unter Abschlussprüfer in Alicante und in Valencia. Wenn Ihre Organisation mit Gemeinden zusammenarbeitet, könnte Sie auch unser Beitrag über die Finanzkontrolle in Gemeinden und die Mitwirkung privater Abschlussprüfer interessieren.
Hat Ihre Genossenschaft ihren Sitz in einer anderen Region, gilt ein anderes Gesetz: Die Region Murcia hat ebenso wie Kastilien-La Mancha ein eigenes Genossenschaftsgesetz. Wir erläutern dies auf unseren Seiten Abschlussprüfer in Murcia und Abschlussprüfer in Albacete.
Beitrag des Fachteams von Controlaudit. Aktualisiert am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine fachliche Beratung zu Ihrem konkreten Fall.
