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Wir arbeiten mit den internen Kontrollorganen (Intervenciones) bei der öffentlichen Prüfung und der Finanzkontrolle zusammen und unterstützen Gemeinden und ihre abhängigen Einrichtungen in Rechnungswesen und Vermögensverwaltung.
✓Geprüft vom Prüferteam von Controlaudit · Im ROAC unter Nr. S1604 eingetragene Prüfungsgesellschaft · Aktualisiert am 13.10.2026
Das spanische Allgemeine Haushaltsgesetz (Ley General Presupuestaria) definiert die öffentliche Prüfung als die nachträglich und systematisch durchgeführte Überprüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeit des öffentlichen Sektors mittels stichprobenbasierter Prüfungshandlungen, die in den Prüfungsstandards und Anweisungen der Generalintervention der Staatsverwaltung (IGAE) festgelegt sind (Art. 162 des Gesetzes 47/2003). Sie hat drei Formen: Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, Rechtmäßigkeitsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung (Art. 164). Auf kommunaler Ebene überträgt das RD 424/2017 dieses Schema auf die Finanzkontrolle, die durch laufende Kontrolle und öffentliche Prüfung ausgeübt wird (Art. 29).
Abschlussprüfungen im öffentlichen Sektor richten sich nach den NIA-ES-SP, die mit der Resolution der IGAE vom 25.10.2019 genehmigt wurden, zusammen mit ihren Erläuterungen und dem Ethikkodex für die öffentliche Prüfung. Einrichtungen des öffentlichen Sektors unterliegen nicht der Pflichtprüfung nach dem spanischen Abschlussprüfungsgesetz, mit Ausnahme der öffentlichen Handelsgesellschaften (1. Zusatzbestimmung, Abs. 2, des Gesetzes 22/2015): Ihre Kontrolle obliegt den internen Kontrollorganen, die sich auf private Prüfungsgesellschaften stützen können.
Controlaudit Auditores Certificados (ROAC Nr. S1604) arbeitet mit den kommunalen und regionalen Intervenciones zusammen, stets nach deren Anweisungen, bei Abschluss-, Rechtmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie bei der Kontrolle von Zuwendungen. Darüber hinaus bieten wir Kommunen in ganz Spanien Unterstützung in Wirtschafts- und Rechnungslegungsfragen sowie in der Vermögensverwaltung.
Die Neufassung des spanischen Gesetzes über die Kommunalfinanzen überträgt den Kommunen die interne Kontrolle ihrer Haushaltsführung, ihrer autonomen Einrichtungen und ihrer Handelsgesellschaften in den Formen der Vorabkontrolle (función interventora), der Finanzkontrolle (einschließlich der Abschlussprüfung der festgelegten Einrichtungen) und der Wirksamkeitskontrolle (Art. 213). Das RD 424/2017 konkretisiert dies: Das Kontrollorgan muss mit eigenen oder externen Mitteln die wirksame Kontrolle von mindestens 80 % des konsolidierten Gesamthaushalts sicherstellen und auf Grundlage einer Risikoanalyse innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren 100 % erreichen (Art. 4.3).
Art. 34 RD 424/2017 erlaubt es der Kommune, auf Vorschlag des Kontrollorgans private Prüfungsgesellschaften zu beauftragen, die sich an dessen Anweisungen halten müssen. Er legt Grenzen fest: Vertragslaufzeit höchstens zwei Jahre, verlängerbar nach dem Vergaberecht, höchstens acht Jahre Tätigkeit für dieselbe Einrichtung und zwei Jahre Karenzzeit nach diesem Zeitraum. Ebenfalls ausgeschlossen ist, wer im selben oder im vorangegangenen Jahr andere Arbeiten für die Einrichtung in den Bereichen erbracht hat, zu denen er Stellung nehmen soll.
Im staatlichen öffentlichen Sektor kann die IGAE zur Durchführung ihres jährlichen Prüfungsplans die Mitarbeit von Prüfungsgesellschaften in Anspruch nehmen, die ihren Unabhängigkeitsregeln unterliegen (2. Zusatzbestimmung des Gesetzes 47/2003). In der Vermögensverwaltung verpflichtet die Verordnung über das Vermögen der Kommunen dazu, ein Inventar aller Vermögensgegenstände und Rechte zu erstellen (Art. 17), es jährlich zu berichtigen und bei jeder Neubildung des Gemeinderats zu überprüfen (Art. 33).
| Sachverhalt | Vorschrift | Was es bedeutet |
|---|---|---|
| Öffentliche Prüfung in Kommunen | Art. 29 RD 424/2017 | Abschluss-, Rechtmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach den Standards und Anweisungen der IGAE. |
| Mitarbeit privater Gesellschaften mit dem kommunalen Kontrollorgan | Art. 34 RD 424/2017 | Auf Vorschlag des Kontrollorgans und nach dessen Anweisungen; höchstens 2 Jahre, verlängerbar, und 8 Jahre für dieselbe Einrichtung. |
| Mindestabdeckung der Kontrolle | Art. 4.3 RD 424/2017 | Wirksame Kontrolle von 80 % des konsolidierten Haushalts und von 100 % innerhalb von drei Haushaltsjahren. |
| Technische Standards für die Abschlussprüfung im öffentlichen Sektor | Resolution der IGAE vom 25.10.2019 | Anwendung der NIA-ES-SP, ihrer Erläuterungen und des Ethikkodex. |
| Cuenta General (Gesamtrechnung) der Kommune | Art. 208 bis 212 TRLRHL | Vorlage vor dem 15. Mai, Bericht des Sonderausschusses für die Rechnungslegung (Comisión Especial de Cuentas) vor dem 1. Juni und Genehmigung durch den Gemeinderat (Pleno) vor dem 1. Oktober. |
| Vermögensinventar | Art. 17 und 33 RBEL | Inventar aller Vermögensgegenstände und Rechte, jährliche Berichtigung und Überprüfung bei Neubildung des Gemeinderats. |
Mitarbeit mit dem Kontrollorgan bei Abschlussprüfungen abhängiger Einrichtungen, Rechtmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Unterstützung bei der laufenden Kontrolle im Rahmen des jährlichen Finanzkontrollplans.
Prüfung von Verwendungsnachweisen (cuentas justificativas) für Zuwendungen aus europäischen, staatlichen oder regionalen Mitteln an Kommunen und Universitäten. Mehr dazu unter Prüfung von Zuwendungen.
Unterstützung der Finanzabteilungen bei der Erstellung der Cuenta General, der Aufstellung des Haushalts und seines Abschlusses, bei Eröffnungs-, Abschluss- und Korrekturbuchungen sowie bei der Übermittlung von Rechnungslegungs-, Haushalts- und Wirtschaftsinformationen an das spanische Finanzministerium, an die regionale externe Finanzkontrollbehörde und an die zuständige Autonome Gemeinschaft.
Erstellung von Handbüchern mit Regeln und Verfahren, Aufbau oder Aktualisierung des Vermögensinventars, Abstimmung des Inventars mit der Buchführung, Verbesserung der Informationssysteme und Schulung des Personals.
Unterstützung der staatlichen und regionalen Generalinterventionen bei der Durchführung ihres jährlichen Finanzkontroll- oder Prüfungsplans, wenn sie private Mitarbeit hinzuziehen.
Ausgangspunkt ist der jährliche Finanzkontrollplan oder der konkrete Bedarf der Finanzabteilung; wir legen Umfang, Prüfungsart und betroffene Einrichtungen fest.
Der Auftrag wird nach dem Vergaberecht des öffentlichen Sektors und innerhalb der Grenzen von Art. 34 RD 424/2017 erteilt. Vor Abgabe eines Angebots prüfen wir unsere Unabhängigkeit gegenüber der Einrichtung.
Wir analysieren das Kontrollumfeld, die anwendbaren Vorschriften und die Risiken der Einrichtung und stimmen das Arbeitsprogramm mit dem Kontrollorgan ab.
Wir wenden die Prüfungshandlungen der NIA-ES-SP und die Anweisungen des Kontrollorgans an oder führen die vereinbarten Arbeiten in Rechnungswesen und Vermögensverwaltung durch. Die Dauer hängt vom Umfang und vom Zeitplan des Kontrollplans ab.
Wir übergeben den Entwurf an das Kontrollorgan, das für die Kontrollberichte verantwortlich ist, und unterstützen die Nachverfolgung der Empfehlungen und Korrekturmaßnahmen.
Ja. Art. 34 RD 424/2017 erlaubt es der Kommune, auf Vorschlag des Kontrollorgans (órgano interventor) private Prüfungsgesellschaften mit der Mitarbeit an der öffentlichen Prüfung zu beauftragen. Die Gesellschaft handelt nach den Anweisungen des Kontrollorgans, das weiterhin für die Kontrolle verantwortlich bleibt.
Jeder Vertrag hat eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren, verlängerbar nach dem Vergaberecht des öffentlichen Sektors. Durch aufeinanderfolgende Verträge dürfen höchstens acht Jahre Tätigkeit für dieselbe Einrichtung erreicht werden; danach muss eine Karenzzeit von zwei Jahren eingehalten werden, bevor dieselbe Gesellschaft erneut beauftragt werden kann.
Es handelt sich um die an den spanischen öffentlichen Sektor angepassten International Standards on Auditing, die mit der Resolution der Generalintervention der Staatsverwaltung (IGAE) vom 25.10.2019 zusammen mit ihren Erläuterungen und dem Ethikkodex für die öffentliche Prüfung genehmigt wurden. Sie gelten für Abschlussprüfungen im öffentlichen Sektor.
Das Gesetz 47/2003 unterscheidet die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, die Rechtmäßigkeitsprüfung und die Wirtschaftlichkeitsprüfung (Art. 164). Auf kommunaler Ebene nennt Art. 29 RD 424/2017 die Abschlussprüfung, die Rechtmäßigkeitsprüfung und die Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Die 1. Zusatzbestimmung, Abs. 2, des Gesetzes 22/2015 nimmt die Einrichtungen des öffentlichen Sektors von der Pflichtprüfung aus, mit Ausnahme der öffentlichen Handelsgesellschaften. Kommunale Gesellschaften unterliegen zudem der Finanzkontrolle durch die Intervención. Jede abhängige Einrichtung sollte einzeln analysiert werden.
Unterstützung der Finanzabteilung bei der Cuenta General, dem Haushalt und seinem Abschluss, dem buchhalterischen Jahresabschluss und der Eröffnung, der Bereinigung von Salden und der Übermittlung von Informationen an andere Verwaltungen. Die Arbeit wird an die Ressourcen der jeweiligen Gemeinde angepasst.
Die Verordnung über das Vermögen der Kommunen verpflichtet dazu, ein Inventar aller Vermögensgegenstände und Rechte zu führen, es jährlich zu berichtigen und bei jeder Neubildung des Gemeinderats zu überprüfen. Ohne ein mit der Buchführung abgestimmtes Inventar gibt die Bilanz das Vermögen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wieder.
Ja. Wir arbeiten mit öffentlichen Einrichtungen in ganz Spanien zusammen und passen die Arbeit an die jeweils anwendbaren regionalen Vorschriften an. Kontaktieren Sie uns, um Ihren Fall zu besprechen.
Auf dieser Seite zitierte Vorschriften mit Link zum amtlichen Text:
Allgemeine Informationen, Stand: 13.10.2026. Sie ersetzen nicht die Prüfung Ihres konkreten Falls.
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