Verordnung zur elektronischen Rechnung zwischen Unternehmen verabschiedet: Was sich ändert und was noch fehlt

Kunde bezahlt mit dem Smartphone an der Ladentheke
Auf einen BlickDas spanische Amtsblatt (BOE) vom 31.03.2026 veröffentlichte das Königliche Dekret 238/2026 vom 25. März, das die im Gesetz 18/2022 (Crea y Crece) vorgesehene verpflichtende elektronische Rechnung zwischen Unternehmern und Freiberuflern näher regelt. Es tritt nach zwanzig Tagen in Kraft, die Pflicht wird jedoch erst 12 Monate nach einer ministeriellen Verordnung wirksam, für Unternehmen mit einem Umsatzvolumen über 8.000.000 €, und 24 Monate danach für alle übrigen. Diese Verordnung wurde im BOE vom 05.10.2026 veröffentlicht (Orden HAC/1028/2026); die Fristen laufen seit dem 06.10.2026.

Was verabschiedet wurde

Das Königliche Dekret 238/2026 vom 25. März zur Durchführung des Systems der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung zwischen Unternehmern und Freiberuflern, veröffentlicht im BOE Nr. 79 vom 31.03.2026 (BOE-A-2026-7295), vervollständigt den Auftrag des Art. 12 des spanischen Gesetzes 18/2022 über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen. Nach seiner vierten Schlussbestimmung tritt es zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft, also am 20.04.2026.

Dieselbe Bestimmung verschiebt jedoch die tatsächliche Anwendung und berechnet sie ab dem Inkrafttreten einer ministeriellen Verordnung des Finanzministeriums.

Die Fristen: Alles hängt von der ministeriellen Verordnung ab

Wer Kriterium Tatsächliche Anwendung
Größere Unternehmer und Freiberufler Umsatzvolumen (Art. 121 des spanischen Mehrwertsteuergesetzes 37/1992) über 8.000.000 € im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr 12 Monate nach Inkrafttreten der ministeriellen Verordnung
Übrige Unternehmer und Freiberufler Umsatzvolumen von höchstens 8.000.000 € 24 Monate nach Inkrafttreten der ministeriellen Verordnung
Natürliche Personen und Einkünftezurechnungsgemeinschaften mit 8.000.000 € oder weniger Mitteilung des Rechnungsstatus (3. Übergangsbestimmung) Freiwillig bis 12 Monate, nachdem die Pflicht für sie gilt

Eine wichtige Feinheit: Der Schwellenwert bemisst sich nach dem mehrwertsteuerlichen Umsatzvolumen, nicht nach den Umsatzerlösen im Jahresabschluss. Beide Größen stimmen nicht immer überein.

Was sich ändert

  • Strukturiertes Format. Die Rechnung muss eine Nachricht nach der europäischen Norm EN 16931 in einer dieser Syntaxen sein: UBL, CII, EDIFACT oder Facturae (Art. 7). Eine PDF-Datei ist in diesem Sinne keine elektronische Rechnung.
  • Private Plattformen oder öffentliche Lösung. Die Rechnungen können über private Plattformen ausgetauscht werden, die zwischen den Formaten konvertieren müssen, oder über die öffentliche Lösung, die die spanische Steuerverwaltung (AEAT) betreiben wird.
  • Rechnungsstatus. Art. 10 verpflichtet dazu, die geschäftliche Annahme oder Ablehnung mit Datum sowie die vollständige tatsächliche Zahlung mit Datum innerhalb weniger Tage nach ihrem Eintritt mitzuteilen. Teilzahlungen, Teilannahme oder die Abtretung an Dritte sind freiwillige Statusangaben.
  • Ausnahmen. Vereinfachte Rechnungen sind grundsätzlich ausgenommen (Art. 4), und es ist vorgesehen, dass bestimmte Umsätze vorübergehend oder endgültig ausgenommen werden können.
  • Übergang. 12 Monate lang müssen die Rechnungen der Gruppe über 8.000.000 € von einer lesbaren PDF-Datei begleitet sein, sofern der Empfänger nicht ausdrücklich zustimmt, sie ohne diese zu erhalten (2. Übergangsbestimmung). Subunternehmer, die heute FACeB2B nutzen, haben 24 Monate Zeit für die Anpassung (1. Übergangsbestimmung).

Die ministerielle Durchführungsverordnung

Noch ausstehend war die in der dritten Schlussbestimmung vorgesehene ministerielle Verordnung, die unter anderem die technischen Elemente der öffentlichen Lösung, Authentifizierung und Vertretung, den Dienst zur Zahlungsmitteilung, die Verwendung der UBL-Syntax, die eindeutige Kodierung der Rechnungen und die Kommunikation zwischen der öffentlichen Lösung und den privaten Plattformen regelt. Sie wurde als Orden HAC/1028/2026 (BOE vom 05.10.2026) veröffentlicht und trat am 06.10.2026 in Kraft; ab diesem Datum laufen die Fristen von 12 und 24 Monaten. Die fünfte Zusatzbestimmung verlangt zudem, dass die öffentliche Lösung mindestens zwei Monate vor der ersten tatsächlichen Anwendung verfügbar ist.

Was Sie schon jetzt tun sollten

  1. Das Umsatzvolumen für 2025 berechnen, um zu wissen, zu welcher Gruppe Ihr Unternehmen voraussichtlich gehören wird.
  2. Ihren Softwareanbieter nach seinem Plan zur Anpassung an die Formate und die Statusmitteilung fragen.
  3. Den Ablauf für Annahme, Ablehnung und Zahlung eingehender Rechnungen überprüfen: Er wird künftig Meldewirkung gegenüber der Verwaltung haben.
  4. Fakturierung und Buchhaltung abstimmen, insbesondere die durchschnittliche Zahlungsdauer gegenüber Lieferanten, die im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben ist.

Für den Abschlussprüfer wird die elektronische Rechnung mit Statusangaben ein externer Prüfungsnachweis zu Umsätzen, Periodenabgrenzung und Zahlungen sein. Für die Überprüfung dieser Prozesse können Sie auf unser Team für Unternehmensstrategie und internes Kontrollsystem, auf die Erstellung des Jahresabschlusses oder auf die Prüfung des Jahresabschlusses durch unsere Abschlussprüfer in Alicante zurückgreifen.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich elektronische Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen?

Die Fristen laufen ab dem 06.10.2026, dem Tag des Inkrafttretens der Orden HAC/1028/2026: 12 Monate, wenn Ihr Umsatzvolumen 8.000.000 € übersteigt, und 24 Monate für alle übrigen. Wir erläutern dies in den Fristen der verpflichtenden elektronischen Rechnung.

Betrifft das Rechnungen an Endverbraucher?

Nein. Die Pflicht bezieht sich auf Umsätze zwischen Unternehmern und Freiberuflern. Vereinfachte Rechnungen sind grundsätzlich ausgenommen.

Ist das dasselbe wie VERI*FACTU?

Nein. VERI*FACTU regelt die computergestützten Rechnungsstellungssysteme (Königliches Dekret 1007/2023) und hat einen eigenen Zeitplan, auch wenn beide Pflichten dieselbe Software betreffen werden.

Amtliche Quellen

Wenn Sie Ihr Unternehmen auf die elektronische Rechnung vorbereiten und deren Auswirkungen auf das interne Kontrollsystem und den Jahresabschluss prüfen möchten, kontaktieren Sie unser Team.

Aktualisierung vom 08.10.2026Die ministerielle Verordnung ist inzwischen veröffentlicht: die Orden HAC/1028/2026 vom 2. Oktober zur Regelung der öffentlichen Lösung für die elektronische Rechnungsstellung (BOE Nr. 247 vom 05.10.2026, BOE-A-2026-20587). Sie trat am 06.10.2026 in Kraft; ab diesem Datum laufen die Fristen von 12 und 24 Monaten des Königlichen Dekrets 238/2026. Die voraussichtlichen Termine erläutern wir in unserem Artikel über die Fristen der verpflichtenden elektronischen Rechnung.

Artikel erstellt vom Fachteam von Controlaudit. Veröffentlicht am 31.03.2026. Überprüft am 08.10.2026. Informativer Inhalt, der keine professionelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall ersetzt.

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