Was geschehen ist: Der Entwurf ist verfallen
Der Text trug den Titel „Gesetzentwurf zur Änderung der Größenkriterien von Unternehmen für Zwecke der Finanzberichterstattung“. Das Königliche Dekret 806/2026 vom 5. Oktober über die Auflösung des Abgeordnetenhauses (Congreso de los Diputados) und des Senats und die Ausschreibung von Wahlen wurde am 06.10.2026 im BOE veröffentlicht. Seitdem weist das amtliche Datenblatt des Abgeordnetenhauses, abgerufen am 08.10.2026, den Entwurf als „Abgeschlossen – (Verfallen)“ aus. Sein Verlauf:
- Einbringung: 08.11.2025 durch die Regierung.
- Zulassung: 18.11.2025.
- Veröffentlichung: BOCG (Amtsblatt der Cortes Generales), Abgeordnetenhaus, Serie A, Nr. 75-1 vom 21.11.2025.
- Verfahren: mit voller Gesetzgebungsbefugnis im Ausschuss für Wirtschaft, Handel und digitale Transformation. Der Entwurf blieb in der Phase der Änderungsanträge, deren Frist seit Dezember 2025 mehrfach verlängert wurde.
- Ergebnis: Es kam weder zu einem Berichterstatterbericht noch zu einer Ausschussempfehlung, einer Übermittlung an den Senat oder einer Veröffentlichung im BOE. Verfallen seit dem 06.10.2026.
Die praktische Folge ist einfach: Der Entwurf wurde nicht verabschiedet und ändert nichts. Damit sich die Grenzen ändern, bedarf es einer neuen Gesetzesinitiative in der neuen Legislaturperiode, und derzeit ist kein Zeitpunkt absehbar. Wenn Sie wissen müssen, ob Ihre Gesellschaft prüfungspflichtig ist, lesen Sie unseren Leitfaden zur Pflichtprüfung 2026 mit den geltenden Grenzen und den Sonderfällen.
Geltende Grenzen im Vergleich zum Entwurf
Der Entwurf änderte zwei Artikel des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC): Art. 257.1, der die Aufstellung einer verkürzten Bilanz und Eigenkapitalveränderungsrechnung erlaubt, und Art. 263.2, der die Prüfungsbefreiung regelt. In beiden blieb die Regel bestehen, dass zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen. Die Tabelle vergleicht die weiterhin geltenden Grenzen zur Information mit denen des verfallenen Textes.
| Vorschrift | Gegenstand | Geltend | Vorschlag des verfallenen Entwurfs (BOCG A-75-1) |
|---|---|---|---|
| Art. 263.2 LSC | Befreiung von der Abschlussprüfung | 2.850.000 € Bilanzsumme · 5.700.000 € Umsatzerlöse · 50 Arbeitnehmer | 3.565.000 € · 7.125.000 € · 50 |
| Art. 257.1 LSC | Verkürzte Bilanz und Eigenkapitalveränderungsrechnung | 4.000.000 € · 8.000.000 € · 50 | 7.500.000 € · 15.000.000 € · 50 |
| Art. 258 LSC | Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung | 11.400.000 € · 22.800.000 € · 250 | Unverändert |
| Art. 3.9 LAC | Kleines Unternehmen | Gemäß geltender Fassung* | 7.500.000 € · 15.000.000 € · 50 |
| Art. 3.10 LAC | Mittelgroßes Unternehmen | Gemäß geltender Fassung* | 25.000.000 € · 50.000.000 € · 250 |
| Art. 2.1 RD 1515/2007 | Anwendungsbereich des PGC PYMES | Gemäß geltender Fassung* | 7.500.000 € · 15.000.000 € · 50 |
* Für die Definitionen des kleinen und mittelgroßen Unternehmens im spanischen Abschlussprüfungsgesetz (LAC) und den Anwendungsbereich des spanischen Rechnungslegungsplans für KMU (PGC PYMES) ziehen Sie bitte die geltende Fassung im BOE heran; hier vergleichen wir nur mit den im Entwurf vorgeschlagenen Werten.
Wäre der Text unverändert verabschiedet worden, hätten viele Gesellschaften, die heute eine Bilanz nach dem Normalschema aufstellen, zum verkürzten Schema und zum PGC PYMES wechseln können, und andere, die heute wegen ihrer Größe geprüft werden, wären befreit worden. Die Gesetzesbegründung stellte klar, dass die Anhebung der Prüfungsgrenzen um rund 25 % nicht der Umsetzung der Delegierten Richtlinie diente, sondern eine nationale Entscheidung zur Vereinfachung war. Nichts davon gilt, da der Entwurf nicht verabschiedet wurde.
Was weiterhin gilt
- Die Grenzen für die Abschlussprüfung und für verkürzte Abschlüsse. Es bleiben die in der Spalte „Geltend“ aufgeführten Grenzen der Art. 257.1, 258 und 263.2 LSC.
- Die größenunabhängigen Fälle. Subventionen oder öffentliche Beihilfen von mehr als 600.000 € sowie Verträge mit dem öffentlichen Sektor von mehr als 600.000 €, die 50 % der Umsatzerlöse übersteigen, begründen eine Prüfungspflicht (2. und 3. Zusatzbestimmung RLAC). Wir erläutern dies im Artikel über die Pflichtprüfung wegen Subventionen oder öffentlicher Aufträge.
- Die Prüfung auf Verlangen der Minderheit. Gesellschafter mit mindestens 5 % des Kapitals können beim Registerführer die Bestellung eines Abschlussprüfers beantragen (Art. 265.2 LSC).
- Die Schwellenwerte für Großunternehmen und Kleinstunternehmen. Die 5. Schlussbestimmung des Entwurfs verwies hierfür auf den Gesetzentwurf über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (121/000038), der mit der Auflösung des Parlaments ebenfalls verfallen ist. Wir behandeln dies in unserem Artikel über die Omnibus-I-Richtlinie und die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen.
Für viele KMU in der Provinz Alicante gilt: Selbst wenn die Grenzen angehoben worden wären, bliebe ein Unternehmen, das regionale Beihilfen oder EU-Mittel von mehr als 600.000 € erhält, weiterhin prüfungspflichtig.
Was das für den Abschluss 2026 bedeutet
Für das Geschäftsjahr 2026 gelten die aktuellen Grenzen des Art. 263.2 LSC. Eine Gesellschaft ist wegen ihrer Größe nur dann befreit, wenn sie zu den Abschlussstichtagen 2025 und 2026 mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt: Bilanzsumme bis 2.850.000 €, Umsatzerlöse bis 5.700.000 € und durchschnittlich bis zu 50 Arbeitnehmer. Ist sie prüfungspflichtig, muss die Gesellschafterversammlung den Abschlussprüfer vor Ende des Geschäftsjahres bestellen (Art. 264.1 LSC), also vor dem 31.12.2026, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Die Zweifel, die die 7. Schlussbestimmung des Entwurfs zum ersten Geschäftsjahr der Anwendung der neuen Grenzen aufwarf, haben keine praktische Bedeutung mehr, da diese Bestimmung nie in Kraft getreten ist.
Was zu erwarten ist
Die Reform der Größenkriterien kann nur durch eine neue Gesetzesinitiative in der neuen Legislaturperiode wieder aufgenommen werden. Ob sie eingebracht wird, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt, lässt sich nicht vorhersagen, und eine neue Initiative müsste die Zahlen des verfallenen Entwurfs nicht übernehmen. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es amtliche Neuigkeiten gibt.
Weiterhin offen ist dagegen die Verpflichtung Spaniens gegenüber der Europäischen Union, die wir im Folgenden erläutern.
Der Rückstand Spaniens und der Gerichtshof der EU
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 hat die Größenkriterien der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU an die Inflation angepasst. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 24.12.2024 umsetzen. Am 30.01.2026 kündigte die Europäische Kommission an, Spanien und Malta vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie die Umsetzung nicht mitgeteilt hatten. Der Gesetzentwurf 121/000075 wurde als teilweise Umsetzung dieser Richtlinie vorgelegt; mit seinem Verfall steht die Umsetzung weiterhin aus.
Was Sie jetzt tun können
- Berechnen Sie Ihre Größenmerkmale für 2025 und Ihre Prognose für 2026 im Vergleich zu den geltenden Grenzen des Art. 263.2 LSC.
- Prüfen Sie, ob Sie Subventionen oder öffentliche Aufträge erhalten, die unabhängig von der Größe eine Prüfungspflicht begründen.
- Sind Sie 2026 prüfungspflichtig, stellen Sie sicher, dass die Gesellschafterversammlung den Abschlussprüfer vor Ende des Geschäftsjahres bestellt.
- Hatten Sie im Vertrauen auf die Reform geplant, zu verkürzten Schemata zu wechseln oder auf die Prüfung zu verzichten, überprüfen Sie diese Planung mit Ihrem Berater: Nach geltendem Recht ist das möglicherweise nicht zulässig.
- Erwägen Sie, sich auch bei Befreiung freiwillig prüfen zu lassen, etwa weil Banken oder Gesellschafter dies verlangen.
Häufige Fragen
Wurden die neuen Prüfungsschwellen verabschiedet?
Nein. Der Gesetzentwurf 121/000075 ist am 06.10.2026 mit der Auflösung des Parlaments verfallen, ohne verabschiedet worden zu sein. Es gelten weiterhin die Grenzen von 2.850.000 € Bilanzsumme, 5.700.000 € Umsatzerlösen und 50 Arbeitnehmern.
Muss ich das Geschäftsjahr 2026 prüfen lassen?
Nach den zum 08.10.2026 geltenden Vorschriften ja, wenn Sie zu den Abschlussstichtagen 2025 und 2026 nicht mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme bis 2.850.000 €, Umsatzerlöse bis 5.700.000 € und bis zu 50 Arbeitnehmer. Ebenso, wenn ein Sonderfall vorliegt, etwa Subventionen oder öffentliche Aufträge von mehr als 600.000 €.
Wann werden die Grenzen angehoben?
Es gibt keinen Termin. Jede Änderung erfordert eine neue Gesetzesinitiative in der neuen Legislaturperiode; weder ihr Inhalt noch ihr Zeitplan lassen sich vorhersagen.
Kann ich auf die Prüfung verzichten, wenn ich bereits einen Abschlussprüfer für drei Jahre bestellt habe?
Das hängt vom Einzelfall ab. Das LSC verbietet der Gesellschafterversammlung, den Abschlussprüfer vor Ablauf des ersten Bestellungszeitraums ohne wichtigen Grund abzuberufen (Art. 264.3). Dass die Gesellschaft nicht mehr prüfungspflichtig ist, ist für sich allein kein in diesem Artikel vorgesehener Fall. Vor einer Entscheidung sollten der Prüfungsvertrag und die Situation mit dem Abschlussprüfer und Ihrem Rechtsberater geprüft werden.
Was ist die Delegierte Richtlinie 2023/2775?
Eine Rechtsvorschrift der Europäischen Kommission, die die Größenschwellen (Kleinst-, kleine, mittlere und große Unternehmen) der Bilanzrichtlinie anhebt, um die Inflation seit 2013 auszugleichen. Jeder Mitgliedstaat muss sie in sein Recht übernehmen; Spanien hat dies noch nicht getan.
Amtliche Quellen
- Königliches Dekret 806/2026 vom 5. Oktober über die Auflösung des Abgeordnetenhauses und des Senats und die Ausschreibung von Wahlen (BOE-A-2026-20742, BOE vom 06.10.2026)
- Congreso de los Diputados: Datenblatt des Gesetzentwurfs 121/000075
- BOCG, Abgeordnetenhaus, Serie A, Nr. 75-1 vom 21.11.2025 (Text des Entwurfs)
- Spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz, konsolidierte Fassung (BOE): Art. 257, 258, 263, 264 und 265
- Königliches Dekret 2/2021, Durchführungsverordnung zum LAC (BOE): 2. und 3. Zusatzbestimmung
- Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 (Datenblatt im BOE)
- Europäische Kommission: Beschluss vom 30.01.2026, Spanien vor dem EuGH zu verklagen (IP/26/214)
Wir helfen Ihnen, Ihre Position gegenüber den geltenden Grenzen zu bestimmen. Ist Ihre Gesellschaft prüfungspflichtig oder möchten Sie sich weiterhin freiwillig prüfen lassen, informieren Sie sich über unsere Leistung Prüfung des Jahresabschlusses. Wenn Sie den Abschluss erstellen lassen müssen, über die Erstellung des Jahresabschlusses. Wir betreuen Unternehmen aus der gesamten Provinz von unserem Sitz aus, wie wir unter Abschlussprüfer in Alicante erläutern. Schreiben Sie uns, und wir prüfen Ihren Fall.
Artikel erstellt vom Fachteam von Controlaudit. Aktualisiert am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine professionelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall.
