Rechtsstand zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung. Das Königliche Dekret 238/2026 ist seit dem 20.04.2026 in Kraft, wird aber erst zeitversetzt angewendet. Die Orden HAC/1028/2026, veröffentlicht im spanischen Amtsblatt (BOE) vom 05.10.2026, ist am folgenden Tag in Kraft getreten. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die spanische Steuerverwaltung (AEAT) einen offiziellen Zeitplan mit genauen Terminen veröffentlicht.
Was am 06.10.2026 geschehen ist
Das Gesetz 18/2022 („Ley Crea y Crece“) hat die Pflicht eingeführt, bei Umsätzen zwischen Unternehmern und Freiberuflern elektronische Rechnungen auszustellen und zu empfangen. Das RD 238/2026 hat sie näher geregelt, den Beginn der Fristen aber von einer Ministerialverordnung abhängig gemacht. Die Orden HAC/1028/2026 regelt die öffentliche E-Rechnungslösung, die die AEAT betreiben wird. Ihre einzige Schlussbestimmung legt fest, dass mit ihrem Inkrafttreten die Fristen des Gesetzes 18/2022 und des RD 238/2026 zu laufen beginnen.
Die Verordnung nennt keine Kalenderdaten: Sie setzt lediglich die Uhr in Gang.
In welcher Gruppe ist Ihr Unternehmen? Das Umsatzvolumen
Die vierte Schlussbestimmung des RD 238/2026 unterscheidet zwei Gruppen von Unternehmern und Freiberuflern:
- Umsatzvolumen über 8.000.000 € im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr: Anwendung zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.
- Alle übrigen Unternehmer und Freiberufler: Anwendung vierundzwanzig Monate danach.
Ein wichtiger Punkt: Der Schwellenwert bemisst sich nach dem Umsatzvolumen, berechnet gemäß Art. 121 des spanischen Umsatzsteuergesetzes 37/1992, nicht nach den Umsatzerlösen im Jahresabschluss. Beide Größen stimmen nicht immer überein; die Einordnung sollte daher nicht anhand der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen. Welches Kalenderjahr für die einzelnen Gruppen genau maßgeblich ist, sollte die AEAT klarstellen; bis dahin empfehlen wir, das Umsatzvolumen 2025 und die Prognose für 2026 zu prüfen.
Voraussichtliche Anwendungstermine
Die Termine in der Tabelle sind eigene Berechnungen, bei denen die Monate ab dem 06.10.2026 gezählt werden. Es handelt sich nicht um von der AEAT veröffentlichte Termine; sie müssen vor jeder Entscheidung bestätigt werden. Zur Orientierung: Das spanische Finanzministerium verortet in seiner Informationsmitteilung vom 05.10.2026 die E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit einem Umsatz von 8 Millionen Euro oder weniger im Oktober 2028, was zur Berechnung mit 24 Monaten passt.
| Gruppe | Kriterium | Frist (RD 238/2026) | Voraussichtlicher Termin (Schätzung) |
|---|---|---|---|
| Große Rechnungsaussteller | Umsatzvolumen (Art. 121 spanisches UStG) über 8.000.000 € | 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung | Etwa 06.10.2027 |
| Alle übrigen Unternehmer und Freiberufler | Umsatzvolumen bis einschließlich 8.000.000 € | 24 Monate | Etwa 06.10.2028 |
| Rechnungsstatus bei natürlichen Personen und Einkünftezurechnungsgemeinschaften mit 8.000.000 € oder weniger | 3. Übergangsbestimmung | 12 Monate, nachdem die Pflicht für sie gilt | Etwa 06.10.2029 |
| Subunternehmer, die derzeit FACeB2B nutzen | 1. Übergangsbestimmung | Höchstens 24 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung | Etwa 06.10.2028 |
Außerdem verlangt die fünfte Zusatzbestimmung, dass die öffentliche Lösung mindestens zwei Monate vor der ersten tatsächlichen Anwendung verfügbar ist.
Rechnungsstatus und tatsächliche Zahlung
Die folgenreichste Neuerung ist nicht das Format, sondern die Information nach der Ausstellung. Art. 10 des RD 238/2026 verpflichtet dazu, die kaufmännische Annahme oder Ablehnung der Rechnung mit Datum sowie die vollständige tatsächliche Zahlung mit dem tatsächlichen Zahlungsdatum zu melden. Andere Status wie Teilzahlung oder Abtretung an Dritte sind freiwillig. Die Meldefrist ist kurz: Das Dekret bemisst sie in Tagen ab Eintritt des Status. Die Meldung muss daher in den Zahlungsein- und -ausgangsprozess integriert sein und darf kein manueller Vorgang am Monatsende bleiben.
Die Rechnungen können über private Plattformen oder über die öffentliche Lösung der AEAT ausgestellt werden, in einer der nach Art. 7 zulässigen Syntaxen gemäß der europäischen Norm EN 16931: UBL, CII, EDIFACT oder Facturae. Die öffentliche Lösung verwendet UBL als Referenzsyntax. Vereinfachte Rechnungen sind grundsätzlich von der Pflicht ausgenommen (Art. 4).
Übergangszeitraum mit PDF
In den zwölf Monaten, nachdem die Pflicht für die Gruppe über 8.000.000 € gilt, müssen deren elektronische Rechnungen von einer lesbaren PDF-Darstellung begleitet sein, es sei denn, der Empfänger stimmt ausdrücklich zu, sie ohne diese zu erhalten (2. Übergangsbestimmung).
In den industriellen Lieferketten der Provinz Alicante treffen häufig große Abnehmer auf kleine Werkstätten und Zulieferer. Über mehrere Jahre werden verpflichtete und nicht verpflichtete Unternehmen nebeneinander bestehen, und jedes muss wissen, was es von der Gegenseite verlangen und ihr anbieten muss.
Was sich für Rechnungslegung und Abschlussprüfung ändert
Aus Sicht des Abschlussprüfers ist die elektronische Rechnung mit Status eine externe, strukturierte Nachweisquelle. Praktisch ergeben sich drei Auswirkungen:
- Umsatzerlöse und Periodenabgrenzung. Ausstellungs-, Annahme- und Ablehnungsdaten werden außerhalb des Unternehmens erfasst. Abweichungen zwischen Gebuchtem und Gemeldetem werden sichtbarer, sowohl für den Abschlussprüfer als auch für die Verwaltung.
- Durchschnittliche Zahlungsdauer. Die Meldung der tatsächlichen Zahlung macht die Einhaltung der Fristen des spanischen Zahlungsverzugsgesetzes 3/2004, auf das das Dekret selbst verweist, nachvollziehbar. Der Anhang des Jahresabschlusses muss bereits nach der Resolution des Spanischen Instituts für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (ICAC) vom 29.01.2016 über die durchschnittliche Zahlungsdauer gegenüber Lieferanten berichten; die Angabe im Anhang und der aus dem System folgende Wert sollten übereinstimmen.
- Internes Kontrollsystem. Wer Rechnungen annimmt oder ablehnt und wann, wird zu einer Entscheidung mit steuerlichen und berichtsbezogenen Folgen. Verantwortlichkeiten, Freigaben und regelmäßige Abstimmungen zwischen Rechnungssystem und Buchhaltung müssen festgelegt werden.
Wenn Ihr Unternehmen diese Abläufe überprüfen muss, sind die Gestaltung von Kontrollsystemen und Unternehmensstrategie und die Unterstützung bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Anhangs gute Ausgangspunkte. Und wenn Sie in der Provinz tätig sind, erfahren Sie hier, wie wir als Abschlussprüfer in Alicante arbeiten.
Elektronische Rechnung und VERI*FACTU: zwei verschiedene Pflichten
Die elektronische Rechnung zwischen Unternehmen darf nicht mit den Anforderungen an Rechnungssoftware nach dem RD 1007/2023 (VERI*FACTU) verwechselt werden. Es handelt sich um verschiedene Vorschriften mit unterschiedlichen Zeitplänen, auch wenn das Finanzministerium angekündigt hat, sie aufeinander abstimmen zu wollen. Wir erläutern das in unserem Beitrag zu den Terminen von VERI*FACTU und der angekündigten Verschiebung.
Häufige Fragen
Wird mein Umsatzvolumen anhand von 2025 oder von 2026 bemessen?
Das Dekret stellt auf das Umsatzvolumen des „unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres“ ab, ohne im geprüften Text für jede Gruppe festzulegen, auf welchen Zeitpunkt es sich bezieht. Bis die AEAT dies klarstellt, ist es ratsam, das Umsatzvolumen 2025 zu prüfen und die Prognose für 2026 im Blick zu behalten, vor allem wenn Ihr Unternehmen nahe an 8.000.000 € liegt.
Reicht es, die Rechnung als PDF zu versenden?
Nicht als verpflichtende elektronische Rechnung. Das PDF begleitet die strukturierte Rechnung nur im Übergangszeitraum der Gruppe über 8.000.000 €, und der Empfänger kann darauf verzichten.
Was gilt für Selbstständige?
Selbstständige und Einkünftezurechnungsgemeinschaften mit 8.000.000 € oder weniger gehören zur 24-Monats-Gruppe. Zudem trifft sie die Pflicht zur Meldung der Rechnungsstatus erst zwölf Monate später; bis dahin ist sie freiwillig.
Betrifft es Rechnungen an Endverbraucher?
Nein. Die Pflicht gilt, wenn der Empfänger Unternehmer oder Freiberufler mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz in Spanien ist. Vereinfachte Rechnungen sind grundsätzlich ausgenommen.
Amtliche Quellen
- Königliches Dekret 238/2026 vom 25. März (BOE Nr. 79 vom 31.03.2026)
- Orden HAC/1028/2026 vom 2. Oktober zur Regelung der öffentlichen E-Rechnungslösung (BOE Nr. 247 vom 05.10.2026)
- Spanisches Finanzministerium, Informationsmitteilung vom 05.10.2026
- Resolution des ICAC vom 29.01.2016 zur durchschnittlichen Zahlungsdauer gegenüber Lieferanten (BOE-A-2016-1112)
Wenn Sie prüfen möchten, wie sich die elektronische Rechnung auf Ihre Rechnungsprozesse, Ihr internes Kontrollsystem oder die Angaben in Ihrem Anhang auswirkt, kontaktieren Sie unser Team, und wir analysieren Ihren Fall.
Artikel erstellt vom Fachteam von Controlaudit. Aktualisiert am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine fachliche Beratung zu Ihrem konkreten Fall.
