Regulatorischer Stand zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung. Rechtlich gelten die Termine des Königlichen Gesetzesdekrets 15/2025, das vom Abgeordnetenhaus bestätigt wurde (Beschluss veröffentlicht im BOE vom 16.12.2025). Die neue Verschiebung ist vorerst eine vom Finanzministerium mitgeteilte und auf dem elektronischen Amtssitz der spanischen Steuerverwaltung (AEAT) wiedergegebene Absicht. Bis die Vorschrift, die sie genehmigt, veröffentlicht ist, kann nicht von ihr ausgegangen werden. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald ein amtlicher Text vorliegt.
Geltende Termine und angekündigte Verschiebung
VERI*FACTU (System der spanischen Steuerverwaltung für überprüfbare Rechnungsstellung) ist die gängige Bezeichnung für die Verordnung über die Anforderungen an computergestützte Rechnungsstellungssysteme und -programme, die mit dem Königlichen Dekret 1007/2023 vom 5. Dezember verabschiedet wurde. Ihr Ziel ist es, die Integrität, Aufbewahrung, Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit der Rechnungsdatensätze sicherzustellen. Ihr Zeitplan hat sich mehrfach geändert:
| Vorschrift oder Ankündigung | Körperschaftsteuerpflichtige | Übrige Verpflichtete | Status |
|---|---|---|---|
| Königliches Dekret 1007/2023 (ursprüngliche Fassung) | 01.07.2025 | 01.07.2025 | Ersetzt |
| Königliches Dekret 254/2025 vom 1. April (BOE vom 02.04.2025) | Vor dem 01.01.2026 | Vor dem 01.07.2026 | Ersetzt |
| Königliches Gesetzesdekret 15/2025 vom 2. Dezember (BOE vom 03.12.2025) | Vor dem 01.01.2027 | Vor dem 01.07.2027 | Geltend |
| Informationsvermerk des Finanzministeriums vom 05.10.2026 | Geplante Verschiebung der ausstehenden Pflichten bis Oktober 2028 | Angekündigt, keine Vorschrift veröffentlicht | |
Das Finanzministerium erläutert in seinem Vermerk, Ziel sei es, den Zeitplan von VERI*FACTU an den der verpflichtenden elektronischen Rechnung für Unternehmer und Freiberufler mit einem Umsatz von 8 Millionen Euro oder weniger anzugleichen. Es kündigt außerdem an, dass anschließend eine Änderung erarbeitet werde, um die Anwendungsbereiche und einige technische Aspekte zusammenzuführen, und dass die Anforderungen an Integrität, Aufbewahrung, Zugänglichkeit, Lesbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit im Wesentlichen gleichwertig beibehalten würden.
Wer zu welcher Gruppe gehört
Art. 3.1 des Königlichen Dekrets 1007/2023 bestimmt die Verpflichteten:
- Buchstabe a): Körperschaftsteuerpflichtige (mit Ausnahme der im Gesetz 27/2014 vorgesehenen befreiten Körperschaften). Das ist die Gruppe des 01.01.2027.
- Buchstaben b), c) und d): der Einkommensteuer natürlicher Personen (IRPF) unterliegende Steuerpflichtige mit wirtschaftlicher Tätigkeit, der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) unterliegende Steuerpflichtige mit Betriebsstätte und Einkünftezurechnungsgemeinschaften mit wirtschaftlicher Tätigkeit. Das ist die Gruppe des 01.07.2027.
Ausgenommen sind unter anderem diejenigen, die die Mehrwertsteuer-Registerbücher über den elektronischen Amtssitz der AEAT nach Art. 62.6 der spanischen Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung führen (das System der sofortigen Informationsübermittlung, SII). Für Hersteller und Vertreiber von Software gilt eine eigene Regelung.
In der Provinz Alicante ist die zweite Gruppe besonders groß: Handel, Gastronomie und touristische Dienstleistungen in Benidorm, Dénia oder der Stadt Alicante selbst werden zu einem großen Teil von Selbstständigen und kleinen Bruchteilsgemeinschaften (comunidades de bienes) betrieben. Die erste Gruppe umfasst jede spanische GmbH (sociedad limitada), unabhängig von ihrer Größe.
VERI*FACTU und elektronische Rechnung: zwei unterschiedliche Pflichten
Die beiden werden häufig vermischt, sind aber nicht dasselbe. Gerade die Absicht, die Zeitpläne anzugleichen, bestätigt, dass es sich heute um zwei getrennte Vorschriften handelt.
| Aspekt | VERI*FACTU (Königliches Dekret 1007/2023) | B2B-E-Rechnung (Königliches Dekret 238/2026) |
|---|---|---|
| Regelungsgegenstand | Anforderungen an die Software, die die Rechnungen und ihre Datensätze erzeugt | Strukturiertes elektronisches Format der Rechnung zwischen Unternehmern und Freiberuflern sowie deren Status |
| Anwendungsbereich | Verpflichtete nach Art. 3.1, die computergestützte Rechnungsstellungssysteme nutzen (mit Ausnahmen wie dem SII) | Unternehmer und Freiberufler, die in Spanien an andere Unternehmer und Freiberufler fakturieren |
| Termine | 01.01.2027 und 01.07.2027 (geltend); Verschiebung auf Oktober 2028 angekündigt | 12 oder 24 Monate ab dem 06.10.2026, je nach Umsatzvolumen |
| Übermittlung an die AEAT | Freiwillig im VERI*FACTU-Modus (Art. 16); andernfalls Aufbewahrung mit verschärften Anforderungen | Kopie an die öffentliche Lösung und Mitteilung von Statusangaben wie der tatsächlichen Zahlung |
Zum Zeitplan und zu den Pflichten der elektronischen Rechnung lesen Sie unseren Leitfaden zur verpflichtenden elektronischen Rechnung zwischen Unternehmen und ihren Fristen.
Was sich für die Kontrolle der Umsätze und die Abschlussprüfung verbessert
Über die steuerliche Compliance hinaus stärkt ein Rechnungsstellungssystem mit verketteten, unveränderbaren Datensätzen das interne Kontrollsystem für die Umsätze. Aus Sicht des Abschlussprüfers:
- Vollständigkeit der Umsatzerlöse. Können Datensätze nicht ohne Spuren gelöscht oder verändert werden, ist die Grundgesamtheit der ausgestellten Rechnungen verlässlicher. Vollständigkeitsprüfungen und Prüfungen der Periodenabgrenzung stützen sich auf belastbarere Daten.
- Sichtbare Stornierungen und Berichtigungen. Stornierte oder berichtigte Rechnungen werden erfasst, was die Analyse von Gutschriften zum Abschlussstichtag und von ungewöhnlichen Geschäftsvorfällen erleichtert.
- Datenanalyse. Standardisierte Datensätze ermöglichen die Arbeit mit der gesamten Grundgesamtheit und nicht nur mit Stichproben.
Für die Unternehmensleitung ist die Anpassung eine gute Gelegenheit zu überprüfen, wer Rechnungen ausstellen, stornieren oder berichtigen darf, wie das Rechnungsstellungssystem mit der Buchhaltung abgestimmt wird und welche Nachweise aufbewahrt werden. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von internen Kontrollsystemen und Unternehmensstrategie sowie bei der Erstellung des Jahresabschlusses.
Was ist jetzt zu tun, solange die Verschiebung nicht verabschiedet ist?
- Planen Sie nicht auf Grundlage von Oktober 2028, bis die Vorschrift veröffentlicht ist. Heute gelten der 01.01.2027 und der 01.07.2027.
- Bitten Sie Ihren Softwareanbieter, schriftlich zu bestätigen, dass sein System das Königliche Dekret 1007/2023 und die Orden HAC/1177/2024 erfüllt.
- Ist Ihre Software bereits angepasst, erwägen Sie, sie weiter zu nutzen: Die Zeit bis zum Pflichttermin eignet sich, um Probleme ohne Druck zu erkennen.
- Stimmen Sie VERI*FACTU mit der elektronischen Rechnung ab. Wenn Sie das System wechseln, wählen Sie eines, das beide Pflichten abdeckt.
Häufige Fragen
Ist die Verschiebung auf Oktober 2028 verabschiedet?
Zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung nicht. Es handelt sich um eine vom Finanzministerium am 05.10.2026 angekündigte Absicht. Die konsolidierte Fassung des Königlichen Dekrets 1007/2023 im BOE enthält weiterhin die Termine 01.01.2027 und 01.07.2027.
Meine Gesellschaft ist klein. Gehört sie zur Gruppe des 01.01.2027?
Ja, wenn sie körperschaftsteuerpflichtig ist und keine der Ausnahmen greift, etwa die Führung der Registerbücher über das SII. Maßgeblich ist die Steuerart, nicht die Größe.
Muss ich meine Rechnungen in Echtzeit an das Finanzamt senden?
Nicht unbedingt. Die automatische Übermittlung an die AEAT ist der VERI*FACTU-Modus, der freiwillig ist. Wird er nicht gewählt, muss das System zusätzliche Anforderungen an Aufbewahrung und Signatur der Datensätze erfüllen.
Erfülle ich mit VERI*FACTU bereits die Pflicht zur elektronischen Rechnung?
Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Pflichten mit eigenen Anforderungen und Zeitplänen, auch wenn das Finanzministerium sie angleichen will.
Amtliche Quellen
- Königliches Gesetzesdekret 15/2025 vom 2. Dezember (BOE Nr. 290 vom 03.12.2025)
- Beschluss über die Bestätigung des Königlichen Gesetzesdekrets 15/2025 (BOE vom 16.12.2025)
- Königliches Dekret 1007/2023, konsolidierte Fassung
- Königliches Dekret 254/2025 vom 1. April (BOE Nr. 80 vom 02.04.2025)
- Spanisches Finanzministerium, Informationsvermerk vom 05.10.2026
- Elektronischer Amtssitz der AEAT: computergestützte Rechnungsstellungssysteme und VERI*FACTU
Wenn Sie die Auswirkungen von VERI*FACTU auf Ihren Umsatzprozess prüfen oder gleichzeitig die elektronische Rechnung vorbereiten möchten, kontaktieren Sie unser Team.
Artikel erstellt vom Fachteam von Controlaudit. Aktualisiert am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine professionelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall.
