Viele Gesellschaften in der Provinz Alicante liegen unter den Grenzen des Art. 263.2 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) und müssen nicht geprüft werden. Um dies zu überprüfen, lesen Sie den Leitfaden zur Pflichtprüfung und zu den geltenden Schwellenwerten 2026. Hier behandeln wir die andere Seite: wann eine Prüfung ohne Verpflichtung sinnvoll ist und wie der Auftrag vorbereitet wird.
Was ist eine freiwillige Abschlussprüfung und welchen Wert hat sie?
Es handelt sich um die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen im amtlichen spanischen Register der Abschlussprüfer (ROAC) eingetragenen Abschlussprüfer, die die Gesellschaft aus eigener Entscheidung beauftragt. Das LAC definiert die Abschlussprüfung als Durchsicht und Überprüfung des Jahresabschlusses mit dem Ziel, einen Bericht über dessen Verlässlichkeit zu erstellen, der Wirkung gegenüber Dritten haben kann (Art. 1.2 LAC). Der Abschlussprüfer wendet dieselben Prüfungsstandards (NIA-ES, die für Spanien adaptierten International Standards on Auditing) und dieselben Unabhängigkeitsanforderungen an wie bei einer Pflichtprüfung.
Ergebnis ist ein Prüfungsurteil darüber, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem allgemeinen spanischen Rechnungslegungsplan (PGC) oder dem PGC für KMU (PGC PYMES) vermittelt. Es beruht auf hinreichender Sicherheit: Es garantiert weder die Tragfähigkeit des Geschäfts noch das völlige Fehlen von Fehlern.
Wann sie sich für ein KMU lohnt
Bankfinanzierung und Beziehungen zu Dritten
Banken, Lieferanten mit erheblichem Kreditrisiko oder manche Kunden können geprüfte Jahresabschlüsse bei der Beurteilung eines Geschäfts positiv bewerten. Die Prüfung sichert die Finanzierung nicht, liefert aber von einem unabhängigen Fachmann geprüfte Informationen.
Gesellschafter ohne Beteiligung an der Geschäftsführung
In Familienunternehmen oder bei Gesellschaftern, die als Investoren beteiligt sind, verschafft sie allen einen überprüften Blick auf den Jahresabschluss, den die Gesellschafterversammlung feststellt – hilfreich bei der Gewinnausschüttung sowie beim Ein- und Austritt von Gesellschaftern.
Unternehmensverkäufe, Verschmelzungen und Einstieg von Investoren
Planen Sie, das Unternehmen ganz oder teilweise zu verkaufen, erleichtern geprüfte Jahresabschlüsse für ein oder mehrere Geschäftsjahre die Prüfung durch den Käufer. Die Abschlussprüfung ersetzt keine Due Diligence, die einen anderen Umfang hat, beschleunigt sie aber in der Regel.
Vorbereitung auf die Pflichtprüfung
Eine wachsende Gesellschaft, die sich den Grenzen von 2.850.000 € Bilanzsumme, 5.700.000 € Umsatzerlösen oder 50 Arbeitnehmern nähert, kann vorausplanen. Das erste Prüfungsjahr erfordert die Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte, und wer dies rechtzeitig erledigt, vermeidet Überraschungen in dem Jahr, in dem die Prüfung Pflicht wird. Die Reform, mit der diese Grenzen angehoben werden sollten, ist zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung nicht verabschiedet: Der Gesetzentwurf ist am 06.10.2026 mit der Auflösung der Cortes Generales (spanisches Parlament) verfallen, wie wir in unserem Beitrag zum Gesetzentwurf über neue Schwellenwerte erläutern.
Internes Kontrollsystem
Während der Prüfung kann der Abschlussprüfer Schwächen in den Prozessen für Zahlungseingänge, Zahlungen, Vorräte oder Abschlusserstellung feststellen und teilt der Geschäftsleitung die festgestellten bedeutsamen Mängel im internen Kontrollsystem mit. Wenn Sie eine umfassendere Überprüfung von Prozessen und Effizienz suchen, passt ein gesonderter Auftrag zur Unternehmensstrategie besser.
Unterschiede zur Pflichtprüfung
| Aspekt | Pflichtprüfung | Freiwillige Prüfung | Auf Antrag der Minderheit |
|---|---|---|---|
| Grundlage | Gesetz (Art. 263 LSC, Zusatzbestimmung 1 LAC und RLAC) | Entscheidung der Gesellschaft | Antrag von Gesellschaftern mit mindestens 5 % des Kapitals (Art. 265.2 LSC) |
| Bestellung | Gesellschafterversammlung, vor Ende des Geschäftsjahres und für einen ersten Zeitraum von 3 bis 9 Jahren (Art. 264.1 LSC) | Nach Beschluss der Gesellschaft; die Bedingungen werden im Prüfungsvertrag festgelegt | Handelsregister am Sitz der Gesellschaft |
| Frist | Vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres | Keine besondere gesetzliche Frist, es empfiehlt sich aber, den Auftrag vor dem Abschlussstichtag zu vergeben | Bevor drei Monate seit dem Abschlussstichtag vergangen sind |
| Offenlegung des Bestätigungsvermerks | Ja, mit dem Jahresabschluss (Art. 279.1 LSC) | Nur wenn die Bestellung im Handelsregister eingetragen wurde | Ja, mit dem Jahresabschluss (Art. 279.1 LSC) |
Offenlegung und Publizität
Dies ist der Punkt, der die meisten Fragen aufwirft. Art. 279.1 LSC verpflichtet dazu, den Bestätigungsvermerk zusammen mit dem Jahresabschluss einzureichen, wenn die Gesellschaft prüfungspflichtig ist, wenn die Prüfung auf Antrag der Minderheit beschlossen wurde oder wenn sie freiwillig ist und die Bestellung des Abschlussprüfers im Handelsregister eingetragen wurde. Jede Person kann Auskunft über die hinterlegten Unterlagen erhalten (Art. 281 LSC). Trägt die Gesellschaft die freiwillige Bestellung also ein, wird der Bestätigungsvermerk öffentlich; trägt sie sie nicht ein, wird der Bericht der Gesellschaft übergeben, die entscheidet, wem sie ihn zur Verfügung stellt.
Die Eintragung hat zudem weitere Wirkungen: Legt der so bestellte Abschlussprüfer sein Mandat nieder oder kann er den Bestätigungsvermerk nicht erteilen, muss er dies auch dem Handelsregister mitteilen (Art. 10.4 RLAC).
Die von der Minderheit beantragte Prüfung (Art. 265.2 LSC)
Bei nicht prüfungspflichtigen Gesellschaften können Gesellschafter, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals vertreten, beim Handelsregister am Sitz der Gesellschaft beantragen, dass auf Kosten der Gesellschaft ein Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses eines bestimmten Geschäftsjahres bestellt wird. Der Antrag ist zu stellen, bevor drei Monate seit dem Abschlussstichtag dieses Geschäftsjahres vergangen sind. Bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr würde die Frist am 31.03. des Folgejahres enden; fällt sie auf einen Feiertag, sollte die Fristberechnung überprüft werden.
Das Verfahren ist in der spanischen Handelsregisterverordnung (Art. 359 bis 361) geregelt. Die Prüfung beschränkt sich auf den Jahresabschluss und den Lagebericht des letzten Geschäftsjahres. Die Gesellschaft kann widersprechen, wenn sie urkundlich nachweist, dass die Bestellung nicht zulässig ist, oder wenn sie die Antragsberechtigung bestreitet. Für den Minderheitsgesellschafter ist dies ein Informationsinstrument; die Gesellschaft sollte es bei der Planung des Zeitplans für Aufstellung und Gesellschafterversammlung berücksichtigen, den wir im Kalender zum Jahresabschluss und zur Bestellung des Abschlussprüfers darstellen.
Was Sie für den Start benötigen
- Zweck festlegen. Entscheiden Sie, wofür Sie den Bestätigungsvermerk benötigen (Bank, Gesellschafter, Käufer, Vorbereitung) und ob Sie die Bestellung eintragen lassen wollen.
- Auftrag vereinbaren. Der Abschlussprüfer muss vorab seine Unabhängigkeit und seine Fähigkeit zur Durchführung des Auftrags beurteilen, und der Prüfungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und muss mindestens den zu prüfenden Jahresabschluss, die Vertragslaufzeit, den Zweck und die Frist für die Übergabe des Berichts enthalten (Art. 11 RLAC).
- Möglichst vor dem Abschlussstichtag beauftragen. So kann der Abschlussprüfer an der körperlichen Bestandsaufnahme der Vorräte teilnehmen und rechtzeitig planen.
- Unterlagen vorbereiten. Abgeschlossene Buchführung, Summen- und Saldenliste, Inventar, Bankabstimmungen, wesentliche Verträge, Protokollbuch und, sobald verfügbar, der vom Verwaltungsorgan aufgestellte Jahresabschluss.
- Ansprechpartner benennen. Eine Person aus dem Finanzteam, die die Informationsanfragen koordiniert, verkürzt die Fristen erheblich.
Häufige Fragen
Wird der Bestätigungsvermerk einer freiwilligen Prüfung beim Handelsregister hinterlegt?
Nur wenn die Bestellung des Abschlussprüfers im Handelsregister eingetragen wurde. In diesem Fall ist er zusammen mit dem Jahresabschluss einzureichen (Art. 279.1 LSC) und für Dritte zugänglich.
Kann ein Minderheitsgesellschafter die Gesellschaft zur Prüfung verpflichten?
Ja, wenn er allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern mindestens 5 % des Kapitals vertritt und den Antrag beim Handelsregister stellt, bevor drei Monate seit dem Abschlussstichtag vergangen sind (Art. 265.2 LSC). Die Bestellung erfolgt auf Kosten der Gesellschaft.
Kann ich mich nur für ein Jahr prüfen lassen?
Bei der freiwilligen Prüfung wird die Laufzeit des Auftrags im Prüfungsvertrag festgelegt. Die Mindestdauer von drei Jahren nach Art. 264.1 LSC bezieht sich auf die Bestellung desjenigen, der den Jahresabschluss prüfen muss, durch die Gesellschafterversammlung.
Amtliche Quellen
- Spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz, konsolidierte Fassung (BOE): Art. 263, 264, 265, 279 und 281
- Gesetz 22/2015 über die Abschlussprüfung, konsolidierte Fassung (BOE): Art. 1
- Königliches Dekret 2/2021, Durchführungsverordnung zum LAC (BOE): Art. 10 und 11
- Königliches Dekret 1784/1996, spanische Handelsregisterverordnung (BOE): Art. 354 und 359 bis 361
- Königliches Dekret 806/2026 vom 5. Oktober über die Auflösung der Cortes Generales und die Ausschreibung von Wahlen (BOE-A-2026-20742)
Wenn Sie erwägen, Ihren Jahresabschluss ohne Verpflichtung prüfen zu lassen, helfen wir Ihnen, Umfang und Zeitplan des Auftrags festzulegen. Erfahren Sie mehr über unsere Leistung Prüfung des Jahresabschlusses und unsere Arbeitsweise als Abschlussprüfer in Alicante. Kontaktieren Sie unser Team, und wir prüfen Ihren Fall.
Beitrag des Fachteams von Controlaudit. Aktualisiert am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine fachliche Beratung zu Ihrem konkreten Fall.
