Omnibus-I-Richtlinie veröffentlicht: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beschränkt sich auf Großunternehmen

Weitläufiges Großraumbüro mit Arbeitstischen
Auf einen BlickDas Amtsblatt der Europäischen Union hat am 26.02.2026 die Richtlinie (EU) 2026/470 veröffentlicht, bekannt als Omnibus I. Die europäische Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wird auf Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und Nettoumsatzerlösen von mehr als 450.000.000 € beschränkt, für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2027 beginnen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19.03.2027 Zeit, sie umzusetzen. In Spanien gilt bis dahin weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach dem Gesetz 11/2018.

Was veröffentlicht wurde

Die Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 ändert die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten. Sie wurde am 26.02.2026 im Amtsblatt der EU (Reihe L) veröffentlicht und tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, also am 18.03.2026.

Wer berichtspflichtig wird

Der neue Art. 19a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebericht aufzunehmen, wenn sie am Bilanzstichtag Nettoumsatzerlöse von mehr als 450.000.000 € erzielt haben und im Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte hatten. Art. 29a wendet dieselbe Regel auf konsolidierter Basis auf Konzerne an. Das Kriterium der Bilanzsumme entfällt.

Aspekt Was die Richtlinie (EU) 2026/470 festlegt
CSRD-Schwellenwerte Durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450.000.000 € Nettoumsatzerlöse (beides gleichzeitig)
Anwendung des neuen Anwendungsbereichs Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2027 beginnen
Unternehmen der „ersten Welle“ Ihre Pflicht beschränkt sich auf Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026; die Mitgliedstaaten können diejenigen, die die neuen Schwellenwerte nicht überschreiten, für die 2025 und 2026 beginnenden Geschäftsjahre befreien
Börsennotierte KMU Außerhalb des verpflichtenden Anwendungsbereichs
Wertschöpfungskette Unternehmen mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten („geschützte Unternehmen“) können Informationen verweigern, die über die freiwilligen Standards hinausgehen
Umsetzung (CSRD) Bis 19.03.2027
Sorgfaltspflichten (CSDDD) Mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1.500.000.000 € weltweiter Nettoumsatz; Umsetzung bis 26.07.2028 und Anwendung ab 26.07.2029

Was das für spanische Unternehmen bedeutet

Eine Richtlinie gilt nicht unmittelbar für Unternehmen: Sie muss durch ein nationales Gesetz umgesetzt werden. Und in Spanien ist bereits die ursprüngliche CSRD noch nicht umgesetzt. Der Gesetzentwurf über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Verfahren 121/000038), der das spanische Handelsgesetzbuch, das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz und das spanische Abschlussprüfungsgesetz ändern sollte, befand sich damals im Gesetzgebungsverfahren im Abgeordnetenhaus (Congreso de los Diputados); er ist mit der Auflösung der Cortes am 06.10.2026 verfallen (siehe die Aktualisierung am Ende). Sein Text wurde im Oktober 2024 vorgelegt, also vor Omnibus I, sodass das neue Umsetzungsgesetz bereits die neuen Schwellenwerte berücksichtigen muss.

Solange das neue Umsetzungsgesetz nicht verabschiedet ist, gilt in Spanien weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung (EINF) nach dem Gesetz 11/2018 mit ihrer Prüfung durch einen unabhängigen Prüfungsdienstleister. Gesellschaften, die heute zur Erstellung der EINF verpflichtet sind, müssen dies für ihren Jahresabschluss 2025 weiterhin tun, unabhängig davon, ob sie künftig aus der CSRD herausfallen könnten.

KMU und die Datenanfragen ihrer Kunden

Für die überwiegend aus KMU bestehende Unternehmenslandschaft von Alicante und der Region Valencia (Comunitat Valenciana) ist die Botschaft klar: Die gesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt sehr großen Unternehmen vorbehalten. Das bedeutet nicht, dass das Thema verschwindet:

  • Banken und Großkunden werden von ihren Lieferanten weiterhin Nachhaltigkeitsdaten anfordern; die freiwilligen Standards für KMU werden die Referenz für die Antwort sein.
  • Unternehmen, die bereits berichten, müssen prüfen, ob sie weiterhin in den neuen Anwendungsbereich fallen und wie Spanien über die optionale Befreiung für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 entscheidet.

Wenn Ihr Unternehmen zur EINF verpflichtet ist oder seinen Kunden verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen bieten möchte, kann Ihnen unsere Leistung Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen helfen. Und wenn Sie diese Änderungen in Ihre Planung einbeziehen müssen, steht Ihnen unser Team für Unternehmensstrategie zur Seite. Wir arbeiten als Abschlussprüfer in Alicante, eingetragen im amtlichen spanischen Register der Abschlussprüfer (ROAC) unter Nr. S1604.

Häufige Fragen

Muss ich die nichtfinanzielle Erklärung nicht mehr vorlegen?

Ist Ihre Gesellschaft nach dem Gesetz 11/2018 zur EINF verpflichtet, muss sie sie weiterhin vorlegen, bis ein spanisches Umsetzungsgesetz die Regelung ändert.

Wann gilt die CSRD nicht mehr für Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte nicht überschreiten?

Der neue Anwendungsbereich gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2027 beginnen. Für die 2025 und 2026 beginnenden Geschäftsjahre erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, Unternehmen der ersten Welle zu befreien, die die neuen Schwellenwerte nicht überschreiten. Es bleibt abzuwarten, wie der spanische Gesetzgeber entscheidet.

Betrifft es mein KMU, wenn es Lieferant eines Großunternehmens ist?

Es wird nicht berichtspflichtig sein. Nach Umsetzung der Richtlinie kann es Informationen verweigern, die über die freiwilligen Standards hinausgehen, wenn es nicht mehr als 1.000 Beschäftigte hat.

Amtliche Quellen

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist oder sein wird, kontaktieren Sie unser Team, und wir analysieren Ihre Situation.

Aktualisierung zum 08.10.2026Der Gesetzentwurf 121/000038 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurde nicht verabschiedet: Laut Verfahrensblatt des Abgeordnetenhauses wird er seit dem 06.10.2026 als „Concluido – (Caducado)“ (abgeschlossen – verfallen) geführt, nach dem Königlichen Dekret 806/2026 vom 5. Oktober über die Auflösung der Cortes und die Ausschreibung von Wahlen (spanisches Amtsblatt BOE vom 06.10.2026). Spanien hat die CSRD und die Richtlinie (EU) 2026/470 weiterhin nicht umgesetzt, sodass die EINF nach dem Gesetz 11/2018 bestehen bleibt. Die Umsetzung erfordert eine neue Gesetzesinitiative in der neuen Legislaturperiode, ohne absehbaren Termin; die europäische Frist läuft am 19.03.2027 ab. Welche Unternehmen berichtspflichtig werden, erläutern wir in unserem Artikel über die Omnibus-Richtlinie und die CSRD-pflichtigen Unternehmen.

Artikel des Fachteams von Controlaudit. Veröffentlicht am 27.02.2026. Überarbeitet am 08.10.2026. Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt keine professionelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall.

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