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Prüfungs-
und Beratungsleistungen

Vierzehn Leistungen, ein Anspruch: Abschlussprüfung, unabhängige Prüfungen und Beratung, geordnet nach dem, was Ihre Organisation lösen muss.

Häufige Fragen

Bevor Sie eine Leistung wählen

Die Pflichtprüfung schreibt das Gesetz vor: zum Beispiel Art. 263 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) für Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten: 2.850.000 € Bilanzsumme, 5.700.000 € Umsatzerlöse oder 50 Arbeitnehmer. Über eine freiwillige Prüfung entscheidet die Organisation selbst, etwa um den Bestätigungsvermerk Banken, Gesellschaftern oder Käufern vorzulegen. Die Arbeit und die fachlichen Standards (NIA-ES) sind dieselben.

Nein. Das spanische Abschlussprüfungsgesetz (Gesetz 22/2015) untersagt es dem Abschlussprüfer, für die geprüfte Organisation Leistungen wie die Buchführung oder die Aufstellung der Abschlüsse zu erbringen. Deshalb erstellen wir Jahresabschlüsse nur für Organisationen, die wir nicht prüfen, und vergewissern uns vor der Annahme jedes Auftrags, dass kein Ausschlussgrund vorliegt.

Ja. Wir arbeiten für Unternehmen, Stiftungen, Genossenschaften und öffentliche Einrichtungen in allen autonomen Gemeinschaften. Ein großer Teil der Arbeit wird aus der Ferne koordiniert, und wenn der Auftrag es erfordert, kommen wir zu Ihnen vor Ort.

Jedes Angebot wird individuell erstellt: Es hängt von der Größe der Organisation, der Branche, der Komplexität ihrer Geschäftsvorfälle und dem Umfang der Arbeit ab. Nach einem ersten Gespräch senden wir Ihnen ein schriftliches, unverbindliches Angebot.

Nach spanischem Recht: dem spanischen Abschlussprüfungsgesetz (Gesetz 22/2015) und seiner Durchführungsverordnung (Königliches Dekret 2/2021), den für Spanien adaptierten International Standards on Auditing (NIA-ES), den NIA-ES-SP im öffentlichen Sektor, dem allgemeinen spanischen Rechnungslegungsplan (PGC) und den Beschlüssen des Spanischen Instituts für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (ICAC).

Bei einer Abschlussprüfung gibt der Abschlussprüfer unter Anwendung der NIA-ES mit hinreichender Sicherheit ein Prüfungsurteil darüber ab, ob der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Bei einer prüferischen Durchsicht (Standard ISRE 2400) ist der Arbeitsumfang geringer, er stützt sich vor allem auf Befragungen und analytische Prüfungshandlungen, und die Schlussfolgerung bietet eine begrenzte Sicherheit. Bei einem Bericht über vereinbarte Untersuchungshandlungen (ISRS 4400) gibt es kein Prüfungsurteil: Der Prüfer führt die vereinbarten Handlungen durch und legt seine Feststellungen dar, damit Sie oder ein Dritter eigene Schlüsse ziehen können. Welche Leistung zu Ihrem Bedarf passt, erläutern wir unter Sonderberichte.

In der Regel eine Due Diligence, um die finanziellen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Risiken vor der Unterzeichnung zu kennen, und eine Unternehmensbewertung, um den Preis auf objektiver Grundlage zu verhandeln. Wird die Transaktion über eine Kapitalerhöhung, eine Sacheinlage oder eine Verschmelzung abgewickelt, kann zusätzlich ein Sonderbericht des Abschlussprüfers oder eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich sein.

Der Abschlussprüfer kann vier Arten von Prüfungsurteilen abgeben. Uneingeschränkt: Der Abschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild. Eingeschränkt: Er vermittelt es mit Ausnahme eines oder mehrerer konkreter Sachverhalte, etwa eines Fehlers oder eines Prüfungshemmnisses, die im Bestätigungsvermerk erläutert werden. Versagt: Die Fehler sind so wesentlich und umfassend, dass der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Nichtabgabe eines Prüfungsurteils: Der Abschlussprüfer konnte keine ausreichenden Prüfungsnachweise erlangen, um ein Urteil abzugeben. Eine Einschränkung ist nicht zwangsläufig gravierend, doch Banken, Gesellschafter und Behörden lesen sie aufmerksam. Deshalb erläutern wir Ihnen frühzeitig jeden Sachverhalt, der zu einer Einschränkung führen könnte, damit Sie ihn vor der Aufstellung des Jahresabschlusses korrigieren können.

Idealerweise vor dem Ende des Geschäftsjahres. Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz (LSC) verlangt, dass der Abschlussprüfer vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres bestellt wird (Art. 264.1). Eine rechtzeitige Beauftragung ermöglicht es, die Teilnahme an der Inventur zu planen, Risikobereiche frühzeitig zu erkennen und die Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses ohne Zeitdruck einzuhalten.

Für jeden Auftrag gibt es eine eigene Liste, die wir Ihnen zu Beginn zusenden. Zur Orientierung werden in der Regel angefordert: Summen- und Saldenliste und Hauptbuch, der Jahresabschluss des Vorjahres, Bankabstimmungen, Inventare der Vorräte und des Anlagevermögens, wesentliche Verträge, notarielle Urkunden und Protokolle des Geschäftsjahres sowie die Unterlagen zu Darlehen, Fördermitteln und Rechtsstreitigkeiten. Wir tauschen die Unterlagen über sichere Kanäle aus und sagen Ihnen, was unverzichtbar ist und was später nachgereicht werden kann.

Ja. Wir erstellen wirtschaftliche und buchhalterische Sachverständigengutachten für Gerichts- und Schiedsverfahren (Bezifferung von Schäden und entgangenem Gewinn, Kaufpreisanpassungen, Analyse von Transaktionen, Insolvenzsituationen) und erscheinen vor Gericht, um sie zu bestätigen und die Fragen der Parteien und des Gerichts zu beantworten. Mehr dazu unter Gutachten und Forensik.

Als Abschlussprüfer unterliegen wir der Verschwiegenheitspflicht für alle Informationen, die uns in Ausübung unserer Tätigkeit bekannt werden (Art. 31 des spanischen Abschlussprüfungsgesetzes, Gesetz 22/2015). Zudem verarbeiten wir personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung, tauschen Unterlagen über sichere Kanäle aus und beschränken den Zugang auf die Personen des Teams, das Ihrem Auftrag zugeordnet ist.

Geprüft vom Prüferteam von Controlaudit · Im ROAC unter Nr. S1604 eingetragene Prüfungsgesellschaft · Aktualisiert am 13.10.2026

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